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LSG Hessen, Beschluss vom 25.07.2017 - 7 AL 16/17
Bemessung von Arbeitslosengeld Längere Beschäftigungslosigkeit Keine strenge Beitragsäquivalenz Verfassungskonformität
1. Der Gesetzgeber und das BSG legen zu Recht zu Grunde dass nach längerer Beschäftigungslosigkeit bei einer Neueinstellung nicht mehr das bisherige Gehalt erzielt werden kann.
2. Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer bei fehlender Beschäftigung z.B. aufgrund einer Freistellung formal in einem Arbeitsverhältnis steht und ob er trotzdem noch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht, fehlt es an der zur Beibehaltung des "Marktwertes" erforderlichen tatsächlichen Arbeitsleistung in seinem Beruf.
3. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgeht, rechtfertigt sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes, und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelte in der Arbeitslosenversicherung zwar beitragspflichtig sind, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes - anders als bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit - jedoch nicht berücksichtigt werden.
4. Es wird weder einfach- noch verfassungsrechtlich eine strenge Beitragsäquivalenz der Leistungen gefordert.
Normenkette:
SGB III § 150 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 24.01.2017 S 20 AL 58/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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