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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2015 - 7 AS 115/15
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Förderung der Teilnahme an verschiedenen ärztlichen Weiterbildungsmaßnahmen (hier Trauma-Handkurse und ein Kurs "Muskelhypotonie im Kindesalter") Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörde bei der Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen
Die Behörde stützt die Ablehnung einer Förderung der Teilnahme an einer ärztlichen Weiterbildungsmaßnahme auf nachvollziehbare Ermessensgesichtspunkte, wenn sie ausführt, dass vor Bewilligung einer weiteren Maßnahme abzuwarten sei, ob die Teilnahme der vorhergehenden (geförderten) Fachveranstaltungen zur Aufnahme einer Beschäftigung führe. Eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, für die die Teilnahme am beantragten Seminar Einstellungsvoraussetzung wäre, liege nicht vor.
Normenkette: ,
SGB II § 16f
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 81 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 02.12.2014 S 33 AS 3077/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

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