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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2014 - 11 KA 91/12
Vertragsärztliche Versorgung gem. § 119 SGB V im Bereich der Sozialpädiatrie (interdisziplinäres Arbeitsgebiet der Kinderheilkunde) Streit über den Umfang einer Ermächtigung für ein sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) Prüfung der Notwendigkeit der Ausdehnung des Überweiserkreises auf HNO-Ärzte vor dem Hintergrund einer Erweiterung der Liste der Erkrankungen um Hör-, Stimm- und Sprachstörungen
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum soll nur von denjenigen Ärzten getroffen werden, die ansonsten selbst die sozialpädiatrische Versorgung sicherstellen. Eine Überweisung sollte daher möglichst durch einen Kinderarzt erfolgen. Eine Notwendigkeit, den Überweiserkreis auf HNO-Ärzte auszuweiten, ergibt sich nicht.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Duisburg S 19 KA 9/10
Tenor
Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen. Die Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

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