LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 - 13 SB 122/20
Vorinstanzen: SG Münster 23.03.2020 S 3 SB 122/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 255,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: