Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2017 - 15 U 268/14
Unfallversicherungsrecht Verletztenrente Kausalitätsprüfung Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und oder einem Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
2. Danach ist eine Gesundheitsstörung Unfallfolge eines Versicherungsfalles i.S. des § 8 SGB VII, wenn sie durch den Gesundheitserstschaden infolge des anerkannten Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist.
3. Ob ein Gesundheitsschaden dem Gesundheitserstschaden, und dieser dem Arbeitsunfall als Unfallfolge im engeren Sinn zuzurechnen ist, beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung.
4. Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod eine Wirkursache war.
5. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen; insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non).
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Köln 21.03.2014 S 18 U 273/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: