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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2014 - 17 U 108/14
Externe/freiwillige Bildungsmaßnahme außerhalb der Arbeitszeit auf eigene Kosten der Maßnahmeteilnehmer und ohne Teilnahmepflicht Ermittlung des verbandszuständigen Unfallversicherungsträgers für einen 1991 auf dem Weg zu einer Fortbildungsmaßnahme erlittenen Arbeitsunfall Streit über die Art der Fortbildungsmaßnahme (privat oder im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses)
1. Eine Beschäftigung i.S. der Vorschriften über die Versicherung der Beschäftigten in der GUV wird ausgeübt, wenn die zu bewertende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt.
2. Wurde die Fortbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber (nur) durch vorübergehende Rücksichtnahme bei der Arbeitszeitgestaltung, Hilfestellung bei der Anmeldung und durch die Auslobung einer an das Bestehen der Prüfung gebundenen Beihilfe erleichtert, und gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Geschädigte aufgrund dieser Unterstützung durch den Arbeitgeber verpflichtet war oder sich für verpflichtet halten durfte, die Fortbildung (hier zum CNC-Techniker) zu absolvieren, da die vom Arbeitgeber ausgelobte Förderung sich ausschließlich auf "externe/freiwillige Bildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitszeit" auf eigene Kosten der Maßnahmeteilnehmer bezog und nicht mit einer Teilnahmepflicht oder Sanktionen für den Fall des Abbruchs verbunden wurde, war der Geschädigte auf dem Weg zur Fortbildungsmaßnahme nicht als Beschäftigter versichert.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
, ,
SGB VII § 135 Abs. 1 Nr. 1
, ,
RVO § 548 Abs. 1 S. 1
,
RVO § 550 Abs. 1
,
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14c
,
SGB VII § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 04.10.2013 S 18 U 260/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2013 dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 festgestellt wird, dass der Kläger am 07.05.1991 einen in die Verbandszuständigkeit der Beigeladenen fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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