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LSG Sachsen, Urteil vom 26.04.2017 - 1 KR 9/12
Sozialversicherungsbeitragspflicht Nachforderung Fachärzte Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
1. Eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung kann vor allem dann gerechtfertigt sein, wenn sie sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
2. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist.
3. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
4. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht; in diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Chemnitz 08.12.2011 S 9 KR 140/08
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 37.557,16 EUR festgesetzt.

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