Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie die Erstattung von Fahrkosten wegen Fahrten in
ihren ehemaligen Heimatstaat begehrte.
Die im Jahr 1970 in der UdSSR geborene Klägerin lebt nach ihren Angaben seit dem Jahr 2010 in Deutschland. Im Jahr 2014 verzog
sie aus H. nach D ... Seit dem Jahr 2014 stand sie unter Betreuung. Das Amtsgericht D. hob die Betreuung der Klägerin mit
Beschluss vom 27.11.2015 auf und stellte ein neuerliches Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 11.5.2016 ein, weil die Klägerin
zwar nach dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.10.2015 sicher an einer paranoidhalluzinatorischen
Schizophrenie leidet, aber in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ohne dass eine konkrete Gefahr für ihren
unmittelbaren Lebensunterhalt besteht. Die Gutachterin rechnete damit, dass die Klägerin mangels Krankheitseinsicht weiter
ein auffälliges Anspruchsverhalten gegenüber Ämtern und Behörden zeigen werde.
Die Klägerin bezieht durchgängig seit dem Jahr 2014 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
- Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Aufgrund des Bescheides vom 28.5.2015 gewährte der Beklagte für den August 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 777 Euro
monatlich. Hiervon entfielen 399 Euro auf den Regelbedarf und 378 Euro auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klägerin
ging in diesem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nach und hatte keine Einnahmen.
Die Klägerin bedankte sich beim Beklagten am 31.8.2015 schriftlich für die Gewährung von "Urlaub" vom 23.8.2015 bis 29.8.2915
"wegen eines Problems in der Familie". Gleichzeitig beantragte sie als "ausländische Arbeitnehmerin" und im Rahmen einer "doppelten
Haushaltsführung" die Erstattung von Fahrkosten von insgesamt 338,95 Euro, welche sie für die durchgeführte "Heimfahrt" von
D. nach Moskau aufgewandt hatte. Beigefügt waren Kostennachweise für die entsprechende Wegstrecke, welche für den 23.8.2015
Aufwendungen in Höhe von 24,50 Euro, 2,70 Euro, 119 Euro und 440 Rubel und für den 29.8.2015 Aufwendungen in Höhe von 440
Rubel, 9901 Rubel, 2,70 Euro und 24,50 Euro belegten.
Der Beklagte lehnte eine Erstattung ab, weil private Reisen in das Ausland nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. nicht
der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienten und ein Darlehen nicht mehr in Betracht komme. Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung könnten nur als Absetzung von Einnahmen berücksichtigt werden (Bescheid vom 2.9.2015, Widerspruchsbescheid
vom 24.11.2015).
Bereits am 5.10.2015 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben, welche sie mit der Notwendigkeit des Besuchs der Familie begründet hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
beim SG hat als weiteren Grund der Reise einen Gerichtstermin genannt, zu dem sie trotz Vertretung habe erscheinen müssen und in
dem sie als eine Art Sachverständige ausgesagt habe.
Nach mündlicher Verhandlung hat das SG die Klage mit dem am 7.11.2017 verkündeten Urteil abgewiesen: Der Bedarf wegen der Fahrkosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins
im Heimatstaat sei nicht vom Regelbedarf erfasst. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II, weil die Fahrkosten schon aufgrund ihrer Höhe kein besonderer unabweisbarer Bedarf seien. Darüber hinaus liege kein besonderer
Bedarf vor, weil die Klägerin in der öffentlichen Sitzung vorgebracht habe, dass sie vor Gericht einen Vertreter gehabt habe.
Die Kammer sei nicht überzeugt, dass die Klägerin Sachverständige gewesen sei, weil ansonsten von einer Kostenerstattung über
das Gericht auszugehen sei. Es könne nicht Aufgabe der Grundsicherung sein, Fahrten zu ausländischen Gerichtsterminen zu ermöglichen.
Darüber hinaus habe die Klägerin die Fahrkosten nach ihren Angaben eigenständig aus den erhaltenen Leistungen ansparen können.
Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht, wenn die Kosten bereits beglichen seien. Die Kosten seien zudem nicht als Eingliederungsleistung
zu erbringen (§ 16 SGB II) bzw. im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entstanden (§ 11b SGB II). Schließlich folge ein Erstattungsanspruch auch nicht daraus, dass der Beklagte der Ortsabwesenheit zugestimmt hatte.
Gemäß dem über die öffentliche Sitzung und zum hiesigen Klageaktenzeichen erstellten Protokoll dauerte die Sitzung von 10.48
Uhr bis 13.30 Uhr, wobei eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages verkündet werden sollte, was nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit geschah.
Mit Schreiben vom 20.11.2017 (das neben weiteren Verfahren auch das hiesige Klageaktenzeichen nannte) hat die Klägerin unter
anderem deshalb Beschwerde gegen die Protokolle der Sitzung vom 7.11.2017 erhoben, weil die Verhandlungen in ihren Verfahren
nur bis 12.30 Uhr gedauert hätten. Mit Schreiben vom 22.11.2017 zu den am 7.11.2017 verhandelten Klageverfahren beschwerte
sich die Klägerin erneut unter anderem über das im Protokoll angegebene Sitzungsende. Unter anderem zum hiesigen Klageverfahren
hat das SG eine Protokollberichtigung abgelehnt: Das Ende der jeweiligen Verfahren sei richtig vermerkt worden. Die mündlichen Verhandlungen
seien entsprechend der Protokolle geschlossen und nach den Beratungen seien am Ende des Sitzungstages die Urteile verkündet
worden. Die Verkündung habe um 14.30 Uhr geendet (Beschluss vom 4.1.2018).
Schließlich hat die Klägerin - noch vor der Zustellung des Urteils am 7.12.2017 - mit Schreiben vom 4.12.2017 unter anderem
zum hiesigen Klageaktenzeichen "Widerspruch/Protest" gegen die Entscheidung vom 7.11.2017 erhoben und um deren Aufhebung gebeten,
unter anderem weil die "Summen der Beschwerden für mehr als ein Jahr der Leistungen übersteigen", "die Bedarfe für Urlaub
und für Heimfahrten nach der Russischen Föderation gemäß den Gesetzgebungen des Deutschlands und der Russische Föderation
anerkannt" seien und weil sie russische Staatsangehörige sei. Am 5.12.2017 hat sie vor dem hiesigen Gericht Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Berufung erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das hiesige Verfahren sei mit anderen,
in denen es ebenfalls um Fahrkostenerstattung für Heimfahrten nach Moskau ging, zusammenzulegen, weil dann der Beschwerdewert
erreicht werde.
Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 zuzulassen, das Berufungsverfahren durchzuführen
und ihr PKH zu bewilligen.
Der Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §
145 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist (hierzu
1.), hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom 7.11.2017 zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (hierzu
2.) vorliegt.
1. Ohne Zulassung ist die Berufung nur bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr statthaft (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG), was bei einem Begehren nach einer einmaligen Leistung nicht der Fall ist. Das Begehren der Klägerin überschreitet zudem
nicht den Wert von 750 Euro, ab dem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, eine Berufung ohne Zulassung eröffnet ist (§
144 Abs.
1 S. 2 Nr.
1 SGG).
Der Senat folgt nicht dem Begehren der Klägerin zur Verbindung (§
113 Abs.
1 SGG) des hiesigen mit weiteren Beschwerdeverfahren zu Klagen, mit denen die Klägerin die Erstattung von Reisekosten für andere
Besuche in Russland verfolgt (Az. L 4 AS 863/17 NZB [S 32 AS 1937/17]; L 4 AS 862/17 NZB [S 32 AS 1415/16]). Abgesehen davon, dass die Klagen vor einer Zulassung der Berufung noch nicht in der zweiten Instanz
anhängig sind, könnte ihre bzw. die im derzeitigen Verfahrensstadium allein mögliche Verbindung der Zulassungsbeschwerden
die Rechtsmittelfähigkeit nicht herbeiführen. Ob eine Berufung zulassungsfrei statthaft ist, beurteilt sich einzig und allein
nach der vom SG getroffenen Entscheidung bzw. danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (st. Rspr. vgl. BSG Urteil vom 5.8.15 - B 4 AS 17/15 B - Juris Rn. 6 m.w.N.). Dementsprechend hätte allein das SG durch Verbindung die Möglichkeit gehabt, die Berufungsfähigkeit durch Verbindung zu erreichen.
Darüber hinaus wünscht die Klägerin eine Verbindung aus sachfremden Gründen. Gemäß §
113 Abs.
1 SGG steht es im Ermessen des Gerichts, mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zu verbinden, falls
die den Gegenstand der Verfahren bildenden Ansprüche im Zusammenhang stehen und von Anfang an in einer Klage hätten geltend
gemacht werden können. Dabei ist das Ermessen am Zweck der Norm auszurichten. Die Möglichkeit der Verbindung wird dem Gericht
eröffnet, um gleichgelagerte Verfahren effizienter durchzuführen. Dementsprechend hält es der Senat für zweckwidrig bzw. sachfremd,
eine Verbindung (oder Trennung) lediglich zu dem Zweck vorzunehmen, die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung zu beeinflussen.
2. Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Nr. 3). Nur in den genannten Fällen ist die Berufung - ausnahmsweise - zu ermöglichen.
a) Der Entscheidung in der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn
ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 28). Ungeklärte Rechtsfragen von allgemeinem Interesse sind aber weder von den Beteiligten aufgeworfen noch aus dem Inhalt
der Verfahrensakten für den Senat ersichtlich. Es ist bereits hinreichend geklärt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II ihren
Lebensunterhalt, d.h. auch die Aufwendungen für Urlaubs- und Besuchsfahrten zur weiteren Familie aus dem Regelbedarf zu bestreiten
bzw. entsprechend anzusparen haben. Denn die pauschalierten Regelbedarfe beinhalten neben den in § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Bedarfen sämtliche laufenden Bedarfe, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren
sowie einmalige oder in größeren Zeitabständen auftretende Bedarfe (vgl. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20 Rn. 35). Beispielsweise sind für die Kosten für die Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln pauschalierte Bedarfsanteile bzw.
Leistungen vorgesehen (vgl. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20 Rn. 46). Zu den vom Regelbedarf umfassten persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt auch die Pflege von Beziehungen
zu Verwandten und Freunden (vgl. Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 20 Rn. 70).
Ergänzende Leistungen für den Lebensunterhalt sind lediglich bei den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfslagen bzw. in den in §§ 24 ff. SGB II geregelten Sonderfällen möglich. Insoweit besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf.
Insbesondere weist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch keine grundsätzlich relevanten Fragen zum Anwendungsbereich
des § 21 Abs. 6 SGB II auf. Hiernach ist Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf zuzumessen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht
nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Hierzu hat das BSG offen gelassen, ob ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird. Umschreibungen wie
dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig (vgl. BT-Drs. 17/1465, S. 9) sowie eine prognostische Betrachtung sind dabei nur
Anhaltspunkte, ob es sich um einen "laufenden" Bedarf handelt. Das BSG hat klargestellt, dass insoweit immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - juris Rn. 19). Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls vor, wenn er in den regelmäßig sechs Monate langen Bewilligungsabschnitten
(§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II in der bis 31.7.2016 gültigen Fassung) bzw. in nachfolgenden Bewilligungsabschnitten wiederholt auftritt (BT-Drs. 17/1465,
S. 9). Wegen der notwendigen Einzelfallbetrachtung kann er gegebenenfalls auch dann regelmäßig sein, wenn er zumindest wiederholt
in verschiedenen Bewilligungszeiträumen auftritt (Düring in Gagel, SGB II, § 21 Rn. 44 Stand der Einzelkommentierung September 2013; Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 82 jeweils m.w.N.). Damit sind die grundlegenden rechtlichen Maßgaben für die Einordnung eines Bedarfs als "laufend"
bereits geklärt. Danach ist eine Bewertung der Fahrkosten als laufender Bedarf ausgeschlossen. Die Klägerin hat nach ihren
Angaben nur im August 2015 eine Verhandlung in Moskau wahrgenommen, so dass wegen der Fahrkosten insoweit kein wiederholter,
sondern einmaliger Bedarf vorliegt. Die wiederholten Fahrten zu ihrer Familie begründen keinen besonderen unabweisbaren Bedarf
zum Lebensunterhalt. Unabweisbar sind unter anderem solche Bedarfe, die durch Hilfe von Dritten oder durch eigene Einsparanstrengungen
getragen werden können (vgl. § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II) bzw. denen ausgewichen werden kann (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 84). Vorliegend sind keine Gründe geschildert, welche die Familienbesuche ähnlich besonders bedeutsam erscheinen lassen
wie die Wahrnehmung des Umgangs getrennt lebender Eltern mit eigenen Kindern.
Angesichts einer entsprechenden gesetzlichen Regelung besteht auch kein Klärungsbedarf, dass im Einzelfall bei grundsätzlich
vom Regelbedarf umfassten, nach den Umständen unabweisbaren Bedarfen ein Darlehen gewährt werden kann (§ 24 Abs. 1 SGB II). Abgesehen davon wären die hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen im Berufungsverfahren nicht von Relevanz, weil
die Klägerin kein Darlehen begehrt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf weist keine relevanten und klärungsbedürftigen Bezüge zu anderen Anspruchsgrundlagen
des SGB II auf. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit der Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) zu erkennen.
Weil der Beklagte keine Einnahmen berücksichtigte, ist nicht klärungsfähig, ob die Fahrkosten als Absetzung vom Einkommen
(§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II) berücksichtigt werden können und insofern über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt eine "Erstattung" der
Fahrkosten erfolgen kann.
b) Das SG weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte ab (Divergenz). Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden abstrakten Rechtssatz der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Solche Rechtssätze hat das SG nicht aufgestellt.
c) Schließlich hat die Klägerin keinen beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG gerügt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens, deren Inhalt
zwingend zu beachten ist. Insofern kann die Beschwerde nicht auf einen sachlichen bzw. inhaltlichen Mangel der Entscheidung,
sondern nur auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg dorthin gestützt werden. Bei der Beurteilung, ob ein die
Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (zum Vorstehenden vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 32 f.).
Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass das SG - wie die Klägerin rügt - ohne ihre Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden bzw. ohne ihr Beisein mündlich verhandelt
und damit der Klägerin das rechtliche Gehör verwehrt hat.
Der für das sozialgerichtliche Verfahren in §
62 SGG wiederholte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 des
Grundgesetzes) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten
unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben
werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch
genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§
110 Abs.
1 S. 1
SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird.
Ausweislich der Verfahrensakte war die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2017 ordnungsgemäß geladen, nach dem gefertigten
Protokoll in der mündlichen Verhandlung anwesend und hatte demnach Gelegenheit, sich in ihrem Klageverfahren vor dem Erlass
der Entscheidung zu äußern.
Es trifft nicht zu, dass das SG ohne ihr Beisein nach dem Schluss der jeweiligen mündlichen Verhandlung weiter öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt
hat. Die Klägerin geht irrig davon aus, dass die im Protokoll erwähnte "Sitzung" des Gerichts, insbesondere die hierzu im
Protokoll vermerkten Uhrzeitangaben gleichbedeutend mit der Dauer der mündlichen Verhandlung sind und sie an Teilen der mündlichen
Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Dies folgt aus den Ladungen zu den Verfahren und den hierzu jeweils gefertigten Protokollen, die durchweg einen Beginn und
Ende der Sitzung und einen Beschluss zur Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages enthalten. Die nachfolgende Übersicht
fasst den tatsächlichen Verhandlungsbeginn in den Beschwerdesachen und die Uhrzeit der Entscheidungsverkündung in den jeweiligen
Verfahren zusammen:
S 32 AS 1415/16 (L 4 AS 862/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 11:14 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr
|
S 32 AS 1937/17 (L 4 AS 863/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 11:22 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr
|
S 32 AS 2048/15 (L 4 AS 864/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 10:48 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr
|
S 32 AS 1678/16 (L 4 AS 885/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 11:56 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr
|
S 32 AS 1815/16 (L 4 AS 886/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 12:07 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr
|
S 32 AS 748/17 (L 4 AS 35/18 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 12:26 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr
|
Ausweislich der Protokolle ist vor der Verkündung der Entscheidung - allerdings ohne Uhrzeitangabe - jeweils die mündliche
Verhandlung geschlossen worden (vgl. §
122 S. 1
SGG). Nach dem Schluss der Verhandlung ist eine Wiedereröffnung möglich (§
122 S. 2
SGG). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung zu protokollieren (§
122 SGG i.V.m. §
160 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO], Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl. 2017, §
121 SGG Rn. 14). Dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wurde, ist den Protokollen hingegen nicht zu entnehmen und steht damit
für den Senat wegen der (insoweit negativen) Beweiskraft des Protokolls (§
122 SGG i.V.m. §
165 S. 1
ZPO) fest.
Im Übrigen liegt kein Verfahrensfehler darin, eine Entscheidung nicht sogleich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
zu beraten und zu verkünden. Ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil wird grundsätzlich in dem Termin verkündet,
in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§
132 Abs.
1 S. 2
SGG). Unter "Termin" ist der Sitzungstag bzw. bei mehreren Verhandlungstagen der Tag der Schlussverhandlung zu verstehen (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
132 Rn. 3). Dementsprechend erfolgt die Entscheidungsverkündung bei den Sozialgerichten meist unmittelbar im Anschluss an die
nach dem Verhandlungsende stattfindende Beratung. Diese Praxis ist aber nach dem
SGG nicht vorgeschrieben. Es steht im Ermessen des Gerichts, seine Entscheidung erst am Ende des Termins bzw. Sitzungstages zu
verkünden, ohne hierfür eine konkrete Zeit angeben zu müssen. Die Bestimmung eines Verkündungstermins ist nur dann erforderlich,
wenn die Entscheidung in einem anderen Termin, d.h. an einem anderen Tag, verkündet werden soll (§
132 Abs.
1 S. 3
SGG).
Die mündliche Verkündung des Urteils in Abwesenheit der Klägerin ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Verkündung hat - wie
nach dem Protokoll geschehen - öffentlich zu erfolgen. Dabei müssen, wie sich aus §
132 Abs.
2 S. 2
SGG ergibt, die Beteiligten nicht anwesend sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichenden Aussichten
auf Erfolg hat (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung).
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).