Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie die Erstattung von 84,99 Euro für den Kauf eines
Druckers begehrte.
Die im Jahr 1970 geborene Klägerin lebt nach ihren Angaben seit dem Jahr 2010 in Deutschland. Im Jahr 2014 verzog sie aus
H. nach D ... Seit dem Jahr 2014 stand sie unter Betreuung. Das Amtsgericht D. hob die Betreuung der Klägerin mit Beschluss
vom 27.11.2015 auf und stellte ein neuerliches Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 11.5.2016 ein, weil die Klägerin zwar
nach dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.10.2015 sicher an einer paranoidhalluzinatorischen
Schizophrenie leidet, aber in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ohne dass eine konkrete Gefahr für ihren
unmittelbaren Lebensunterhalt besteht. Die Gutachterin rechnete damit, dass die Klägerin mangels Krankheitseinsicht weiter
ein auffälliges Anspruchsverhalten gegenüber Ämtern und Behörden zeigen werde.
Die Klägerin bezieht durchgängig seit dem Jahr 2014 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
- Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 15.9.2016 die Erstattung einer Summe von 84,99 Euro, welche sie zur Anschaffung
eines neuen Druckers aufgewandt habe. Tatsächlich kostete der Drucker nach dem eingereichten Quittungsbeleg vom 24.12.2015
nur 77,00 Euro, wozu die Klägerin noch ein Verbindungskabel zum Computer zum Preis vom 7,99 Euro hinzu erwarb.
Der Beklagte lehnte eine Erstattung wegen des nach Anschaffung erfolgten Antrags, der Einmaligkeit der Kosten und - wegen
der bereits beglichenen Kosten - mangels Bedarf ab (Bescheid vom 19.9.2016, Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016).
Am 17.10.2016 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben und sinngemäß einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie zuvor keinen Drucker
gehabt habe.
Nach mündlicher Verhandlung hat das SG die Klage mit dem am 7.11.2017 verkündeten Urteil abgewiesen: Die Kosten für den Erwerb von Haushalts- und Elektrogeräten
habe die Klägerin aus den hierfür pauschale Anteile enthaltenden Regelleistungen anzusparen. Ein zu Sonderleistungen führender
Mehrbedarf liege nicht vor, weil nur ein einmaliger Bedarf bestand. Ein Drucker gehöre zudem nicht zu der Erstausstattung
einer Wohnung, weil er kein Haushaltsgerät sei. Ein unabweisbarer Bedarf habe nicht bestanden.
Gemäß dem über die öffentliche Sitzung und zum hiesigen Klageaktenzeichen erstellten Protokoll dauerte die Sitzung von 12.07
Uhr bis 14.30 Uhr, wobei eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages verkündet werden sollte, was nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit geschah.
Mit Schreiben vom 20.11.2017 (das neben weiteren Verfahren auch das hiesige Klageaktenzeichen nannte) hat die Klägerin unter
anderem deshalb Beschwerde gegen die Protokolle der Sitzung vom 7.11.2017 erhoben, weil die Verhandlungen in ihren Verfahren
nur bis 12.30 Uhr gedauert hätten und weil sie im Termin gesagt habe, den neuen Computer für den Schriftverkehr mit Behörden
und Gerichten zu benötigen. Mit Schreiben vom 22.11.2017 zu den am 7.11.2017 verhandelten Klageverfahren hat sich die Klägerin
erneut unter anderem über das im Protokoll angegebene Sitzungsende beschwert.
Unter anderem zum hiesigen Klageverfahren hat das SG eine Protokollberichtigung abgelehnt: Das Ende der jeweiligen Verfahren sei richtig vermerkt worden. Die mündlichen Verhandlungen
seien entsprechend der Protokolle geschlossen und nach den Beratungen seien am Ende des Sitzungstages die Urteile verkündet
worden. Die Verkündung habe um 14.30 Uhr geendet (Beschluss vom 4.1.2018).
Nach Zustellung des schriftlichen Urteils an die Klägerin am 18.11.2017 hat die Kammervorsitzende die Klägerin um Klarstellung
gebeten, ob das Schreiben vom 20.11.2017 als Beschwerde gegen das Urteil zu verstehen sei. Nachdem die Klägerin dies mit Schreiben
vom 11.12.2017 bestätigt hat, hat das SG die Beschwerde dem Senat vorlegt.
Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 zuzulassen, das Berufungsverfahren durchzuführen
und ihr PKH zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es seien keine Gründe für die Zulassung der Berufung gegeben.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §
145 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist (hierzu
1.), hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom 7.11.2017 zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (hierzu
2.) vorliegt.
1. Ohne Zulassung ist die Berufung nur bei wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr statthaft (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG), was bei einem Begehren nach einer einmaligen Leistung nicht der Fall ist. Das Begehren der Klägerin überschreitet zudem
nicht den Wert von 750 Euro, ab dem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, eine Berufung ohne Zulassung eröffnet ist (§
144 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGG).
2. Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Nr. 3).
a) Der Entscheidung in der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn
ein Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 28). Ungeklärte Rechtsfragen sind aber weder von den Beteiligten aufgeworfen noch aus dem Inhalt der Verfahrensakten
für den Senat ersichtlich. Es ist bereits hinreichend geklärt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalt,
d.h. auch die Beschaffung bzw. den laufenden Ersatz von Gegenständen für den allgemeinen Lebensbedarf wie Computer, Drucker
usw. aus dem Regelbedarf zu bestreiten bzw. entsprechend anzusparen haben. Denn die pauschalierten Regelbedarfe beinhalten
neben den in § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Bedarfen sämtliche laufenden Bedarfe, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren
sowie einmalige oder in größeren Zeitabständen auftretende Bedarfe (vgl. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20 Rn. 35). Ein Bedarf kann daher nicht - wie es die Klägerin aber offenbar meint - allein deshalb gesondert geltend gemacht
werden, wenn er in § 20 Abs. 1 SGB II bzw. in den Tabellenübersichten zur Bemessung der Regelbedarfsanteile nicht explizit erwähnt wird. Nur in den in §§ 24 ff. SGB II geregelten Sonderfällen können Leistungsberechtigten nach dem SGB II darüber hinaus Leistungen gewährt werden. Insoweit besteht aber kein Klärungsbedarf. Insbesondere betreffen Leistungen wegen
Erstausstattung der Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht die Ausstattung mit Computerzubehör wie einem Drucker, weil diese Geräte schon begrifflich keine "Haushaltsgeräte"
sind. Hierzu zählen nur Geräte, die - wie etwa ein Herd oder Waschmaschine - für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich
sind (vgl. Blüggel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 31 SGB XII Rn. 32 f.). Angesichts einer entsprechenden gesetzlichen Regelung besteht auch kein Klärungsbedarf, dass im Einzelfall bei
grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten, nach den Umständen unabweisbaren Bedarfen ein Darlehen gewährt werden kann (§ 24 Abs. 1 SGB II). Abgesehen davon wären die hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen im Berufungsverfahren nicht relevant, weil die
Klägerin kein Darlehen begehrt.
b) Das SG weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte ab (Divergenz). Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhanden abstrakten Rechtssatz der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Solche Rechtssätze hat das SG nicht aufgestellt.
c) Schließlich hat die Klägerin keinen beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG gerügt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Ablauf des sozialgerichtlichen Verfahrens, deren Inhalt
zwingend zu beachten ist. Insofern kann die Beschwerde nicht auf einen sachlichen bzw. inhaltlichen Mangel der Entscheidung,
sondern nur auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg dorthin gestützt werden. Bei der Beurteilung, ob ein die
Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden (zum Vorstehenden vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 32 f.).
Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass das SG - wie die Klägerin rügt - ohne ihre Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden bzw. ohne ihr Beisein mündlich verhandelt
und damit der Klägerin das rechtliche Gehör verwehrt hat.
Der für das sozialgerichtliche Verfahren in §
62 SGG wiederholte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 des
Grundgesetzes) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten
unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben
werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch
genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§
110 Abs.
1 S. 1
SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird.
Ausweislich der Verfahrensakte war die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2017 ordnungsgemäß geladen, nach dem gefertigten
Protokoll in der mündlichen Verhandlung anwesend und hatte demnach Gelegenheit, sich in ihrem Klageverfahren vor dem Erlass
der Entscheidung zu äußern.
Es trifft nicht zu, dass das SG ohne ihr Beisein nach dem Schluss der jeweiligen mündlichen Verhandlung weiter öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt
hat. Die Klägerin geht irrig davon aus, dass die im Protokoll erwähnte "Sitzung" des Gerichts, insbesondere die hierzu im
Protokoll vermerkten Uhrzeitangaben gleichbedeutend mit der Dauer der mündlichen Verhandlung sind und dass sie an Teilen der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Dies folgt aus den Ladungen zu den Verfahren und den hierzu jeweils gefertigten Protokollen, die durchweg einen Beginn und
Ende der Sitzung und einen Beschluss zur Entscheidungsverkündung am Ende des Sitzungstages enthalten. Die nachfolgende Übersicht
fasst den tatsächlichen Verhandlungsbeginn in den Beschwerdesachen und die Uhrzeit der Entscheidungsverkündung in den jeweiligen
Verfahren zusammen:
S 32 AS 1415/16 (L 4 AS 862/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 11:14 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr
|
S 32 AS 1937/17 (L 4 AS 863/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 11:22 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr
|
S 32 AS 2048/15 (L 4 AS 864/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 9:30 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 10:48 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 13:30 Uhr
|
S 32 AS 1678/16 (L 4 AS 885/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 11:56 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr
|
S 32 AS 1815/16 (L 4 AS 886/17 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 12:07 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr
|
S 32 AS 748/17 (L 4 AS 35/18 NZB)
|
Ladung zur Uhrzeit: 11:00 Uhr
|
Beginn der Verhandlung: 12:26 Uhr
|
Verkündung der Entscheidung: 14:30 Uhr
|
Ausweislich der Protokolle ist vor der Verkündung der Entscheidung - allerdings ohne Uhrzeitangabe - jeweils die mündliche
Verhandlung geschlossen worden (vgl. §
122 S. 1
SGG). Nach dem Schluss der Verhandlung ist eine Wiedereröffnung möglich (§
122 S. 2
SGG). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung zu protokollieren (§
122 SGG i.V.m. §
160 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO], Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl. 2017, §
121 SGG Rn. 14). Dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wurde, ist den Protokollen hingegen nicht zu entnehmen und steht damit
für den Senat wegen der (insoweit negativen) Beweiskraft des Protokolls (§
122 SGG i.V.m. §
165 S. 1
ZPO) fest.
Im Übrigen liegt kein Verfahrensfehler darin, eine Entscheidung nicht sogleich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
zu beraten und zu verkünden. Ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil wird grundsätzlich in dem Termin verkündet,
in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§
132 Abs.
1 S. 2
SGG). Unter "Termin" ist der Sitzungstag bzw. bei mehreren Verhandlungstagen der Tag der Schlussverhandlung zu verstehen (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
132 Rn. 3). Dementsprechend erfolgt die Entscheidungsverkündung bei den Sozialgerichten meist unmittelbar im Anschluss an die
nach dem Verhandlungsende stattfindende Beratung. Diese Praxis ist aber nach dem
SGG nicht vorgeschrieben. Es steht im Ermessen des Gerichts, seine Entscheidung erst am Ende des Termins bzw. Sitzungstages zu
verkünden, ohne hierfür eine konkrete Zeit angeben zu müssen. Die Bestimmung eines Verkündungstermins ist nur dann erforderlich,
wenn die Entscheidung in einem anderen Termin, d.h. an einem anderen Tag, verkündet werden soll (§
132 Abs.
1 S. 3
SGG).
Die mündliche Verkündung des Urteils in Abwesenheit der Klägerin ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Verkündung hat - wie
nach dem Protokoll geschehen - öffentlich zu erfolgen. Dabei müssen, wie sich aus §
132 Abs.
2 S. 2
SGG ergibt, die Beteiligten nicht anwesend sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichenden Aussichten
auf Erfolg hat (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung).
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).