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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2018 - 5 KR 183/17
Versorgung mit einem Fußhebersystem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich Mittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich
1. Bei der Erforderlichkeit eines Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V ist zu unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.
2. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich ist das Funktionsdefizit unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen.
3. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann in diesem Fall nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist.
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 06.10.2017 S 5 KR 121/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Versorgung der Klägerin mit dem Bioness L 300 oder einem für die Klägerin gleichwertigen ebenfalls kabellosen Fußhebersystem mit Neurostimulation verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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