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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2015 - 5 KR 40/15
Umfang der Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt etwa dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird.
2. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine einstweilige Anordnung, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, stets ausgeschlossen ist. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen.
3. Der Begriff "Unterstützung" schließt schon aus haushaltsrechtlichen Gründen Ausgaben grundsätzlich aus. Die gesetzliche Krankenversicherung darf ihre Mittel nur zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben verwenden.
4. Im Rahmen des § 66 SGB V handelt es sich aber um die Unterstützung privater Interessen. Zu bestimmten Unterstützungsmaßnahmen zwingt die Vorschrift die Krankenkassen nicht, was in der Folge zu einer eher geringen praktischen Bedeutung der Norm geführt hat.
Fundstellen: NZS 2015, 543
Normenkette: ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 18.02.2015 S 23 KR 4/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: