LG Cottbus, Beschluss vom 16.11.1995 - 10 T 75/95
Kann der Betreute eigene Vermögensansprüche aus einer Erbengemeinschaft, die über der Grenze des Schonvermögens des § 88
BSHG liegen, gegenwärtig nicht realisieren, ist er also nur aus diesem Grund nicht in der Lage, Vergütungsansprüche des Betreuers
zu befriedigen, ist er dennoch nicht im Sinne des §
1835 Abs.
4
BGB uneingeschränkt mittellos, da die Erstattung der Vergütung aus der Landeskasse an den Betreuer auf der Grundlage eines Darlehensvertrages
zwischen dem Betreuten und der Landeskasse entsprechend § 89
BSHG anzuordnen ist. Der Darlehensvertrag selbst ist dabei gesondert abzuschließen.
Fundstellen: BtPrax 1996, 73
, Rpfleger 1996, 287
Normenkette: ,
BSHG § 88, § 89