LG Cottbus, Beschluss vom 16.11.1995 - 10 T 75/95
Kann der Betreute eigene Vermögensansprüche aus einer Erbengemeinschaft, die über der Grenze des Schonvermögens des § 88 BSHG liegen, gegenwärtig nicht realisieren, ist er also nur aus diesem Grund nicht in der Lage, Vergütungsansprüche des Betreuers zu befriedigen, ist er dennoch nicht im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB uneingeschränkt mittellos, da die Erstattung der Vergütung aus der Landeskasse an den Betreuer auf der Grundlage eines Darlehensvertrages zwischen dem Betreuten und der Landeskasse entsprechend § 89 BSHG anzuordnen ist. Der Darlehensvertrag selbst ist dabei gesondert abzuschließen.
Fundstellen: BtPrax 1996, 73 , Rpfleger 1996, 287
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 2
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BSHG § 88, § 89