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BSG, Beschluss vom 27.03.2019 - 8 SO 61/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Entscheidungsgründe Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung
1. Fehlende Entscheidungsgründe liegen nicht schon dann vor, wenn die Begründung sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft ist, sondern erst, wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Grundes fehlt.
2. Das LSG kann in einem Berufungsurteil von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Damit wird eine schlichte Wiederholung der Argumente der Vorinstanz vermieden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 2
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 30.08.2018 L 15 SO 231/17 , SG Berlin 28.09.2017 S 50 SO 412/17
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: