Gründe:
I
In der Hauptsache ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" streitig. Bei dem Kläger
war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 für die gesundheitlichen Störungen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Polyneuropathie, Funktionsbehinderung
beider Schultergelenke, Sehminderung, eingesetzte Kunstlinse beidseits festgestellt. Den Antrag vom 13.8.2015 auf Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs/Merkzeichens "H" lehnte das beklagte
Land nach versorgungsärztlicher Stellungnahme ab (Bescheid vom 5.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015). Das anschließende
Klageverfahren blieb ebenso erfolglos (Gerichtsbescheid vom 13.6.2016) wie die folgende Berufung. Das LSG hat nach Zustimmung
der Beteiligten mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.3.2017 die Berufung zurückgewiesen, weil das Vorliegen der gesundheitlichen
Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" nicht festgestellt werden könne. Nach dem von dem Gutachter B.
erstatteten Gutachten vom 6.12.2016 bedürfe der Kläger zwar zu einzelnen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe Dritter.
Der Senat habe aber weder eine dauernde noch eine erhebliche Hilfebedürftigkeit des Klägers im Rechtssinne feststellen können.
Denn mit den vom Gutachter eingeschätzten täglichen Hilfebedarfen von (4 + 2 + 7 Min) für An- und Auskleiden sowie Körperpflege
bedürfe der Kläger in zwei Bereichen der Hilfe im Tagesablauf von insgesamt weniger als einer Stunde. Damit handele es sich
nicht um eine erhebliche oder dauernde Hilfebedürftigkeit im Rechtssinne. Die vom Kläger vorgetragene dringend benötigte Hilfe
bei der Reinigung der Wohnung/des Hauses und beim Einkaufen, mithin bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, sei vorliegend
nicht von rechtlicher Relevanz. Darüber hinaus könne auch nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger vortrage, bei weiterem
Fortschreiten der Erkrankung zukünftig der Hilfe im größeren Umfang zu bedürfen.
Mit seiner Beschwerde, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG.
II
1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). Weder die Angaben des Klägers noch die Aktenlage lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht
erkennen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen ist keiner ersichtlich.
Die Sache bietet keinen Hinweis für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund
gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die von dem Kläger inzident aufgeworfene Frage, ob auch die erschwerte hauswirtschaftliche Versorgung
Teil der Hilfebedürftigkeit im Rechtssinne ist oder auch zukünftige fortschreitende Phasen der Erkrankung aktuell zu berücksichtigen
wären, erfüllt diese Voraussetzungen mit Blick auf die geltende Rechtslage nicht. Hierzu hat sich das LSG insbesondere unter
Berufung auf das Urteil des BSG vom 24.11.2005 (B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 3) umfangreich und rechtsfehlerfrei geäußert und auch zu zukünftigen
Entwicklungen der Erkrankung dargelegt, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die letzte mündliche Verhandlung
vor dem LSG ist. Weitere mögliche Rechtsfragen sind zum vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Anhaltspunkte für derartige Verfahrensmängel sind - wie gesagt - nicht ersichtlich.
Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG), weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist (§
73 Abs
4 iVm §
160a Abs
1 S 1 und Abs
2 S 1
SGG).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.