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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - 8 R 283/14
Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Organisatorische Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft
1. Das BSG hat entschieden, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems der technischen Intelligenz nur solche volkseigenen Betriebe einbezogen waren, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war.
2. Dem hat sich der inzwischen für die Rechtsstreitigkeiten nach dem AAÜG zuständige 5. Senat des BSG angeschlossen; er hat ausgeführt, dass unter den Begriff der volkseigenen Betriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe fallen, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben.
3. Bei Betrieben, bei denen eine Vielfältigkeit des Angebots gegeben war, ist das Gepräge durch eine Feststellung der Tätigkeit des Betriebes, seiner jeweiligen Zugehörigkeit zur industriellen Produktion oder einem anderen Bereich und seines quantitativen Verhältnisses zueinander nach einem einheitlichen Maßstab festzustellen; insoweit bietet sich insbesondere ein Vergleich nach dem jeweiligen Anteil an Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag an.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 10.03.2014 S 10 R 1918/11
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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