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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2017 - 1 KR 229/17
Krankenversicherung Leistungen der häuslichen Krankenpflege Betreute Wohnformen Leistungen der Eingliederungshilfe Verabreichen von Augentropfen
1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind betreute Wohnformen nur dann "geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V für die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Versicherte während seines Aufenthalts dort nicht bereits einen Anspruch auf Erbringung von Krankenpflegeleistungen gegen die Einrichtung hat.
2. Auch zählt das BSG zu den "betreuten Wohnformen" in § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V ausdrücklich nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch andere Formen der Versorgung, in denen nur ambulante Leistungen erbracht werden.
3. Nach der Rechtsprechung des BSG soll gerade nicht entscheidend sein, ob die tatsächlich gegebene Unterbringung und Betreuung weitgehende Ähnlichkeit mit stationären Versorgungsformen hat, sondern welchen Inhalt die bereits anderweitig gewährten Betreuungsleistungen haben.
4. Entscheidend ist deswegen allein, ob die Medikamentengabe (Verabreichung von Augentropfen) nach Art und Umfang bereits zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehört.
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 11.04.2017 S 18 KR 57/17 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. April 2017 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zukunft, längstens bis zum 31. Dezember 2017 bzw. bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Verabreichen von Augentropfen) im Umfang von 4mal täglich, 7mal wöchentlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: