LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2019 - 7 AS 7/19
Zweckmäßigkeit der Anordnung des Ruhens des sozialgerichtlichen Verfahrens
Abwarten einer Entscheidung des BVerfG
Vorinstanzen: SG Frankfurt S 16 AS 454/18
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Nach §
251 S. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO), der über §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen
und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine entsprechende
Anordnung zweckmäßig ist.
Die notwendigen Anträge der Beteiligten liegen vor. Über die Zweckmäßigkeit der Anordnung des Ruhens hat das Gericht nach
Ermessen zu entscheiden. Vorliegend ist die Anordnung des Ruhens zweckmäßig, weil zu erwarten ist, dass sich die Beteiligten
nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Vorlagesache des Sozialgerichts Mainz vom 19. April 2016 (Az.
S 3 AS 149/16) gütlich einigen werden.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.