Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - 13 AS 234/17
Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem SGB II Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Kein Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung
1. § 87 InsO regelt die Verfolgung von Insolvenzforderungen generell dahingehend, dass die von ihr erfassten Forderungen unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren nur nach den Maßgaben der InsO verfolgt werden können, d.h. sie sind nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden.
2. Ein Leistungsträger ist nicht berechtigt, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Forderung festgestellt oder eine Erstattung verlangt wird.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 3
,
InsO § 87
,
InsO §§ 174 ff.
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 32 AS 1492/14
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: