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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - 3 KA 78/16
Höhe eines vertragsärztlichen Honorars Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Halbtags angestellte Ärzte
1. Vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen sind eng am Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Regelung auszulegen.
2. Der Anwendungsbereich der Regelungen des Teil B § 9 NVV-Vereinbarung 2011 kann nicht durch Auslegung auf angestellte Ärzte ausgedehnt werden; angestellte Ärzte werden in der Norm überhaupt nicht erwähnt.
3. Die Rechtsprechung des Senats im Fall eines angestellten Arztes in einer Berufsausübungsgemeinschaft zur entsprechenden Anwendbarkeit der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Teil B § 9 NVV-Vereinbarung 2010 in entsprechender Weise auch für halbtags angestellte Ärzte im Sinne von § 95 Abs. 9 und Abs. 9a SGB V i.V.m. § 32b Ärzte-ZV, wird aufgegeben.
Normenkette:
NVV-Vereinbarung (2011) Teil B § 9
,
SGB V § 95 Abs. 9
,
SGB V § 95 Abs. 9a
,
Ärzte-ZV § 32b
Vorinstanzen: SG Hannover S 65 KA 532/12
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juli 2016 aufgehoben und die Honorarbescheide für die Quartale I/2011 und III/2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den Honoraranspruch der Klägerin für die Quartale I/2011 und III/2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.091 Euro festgesetzt.

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