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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017 - 18 R 677/15
Kostenübernahme für ein Gutachten Wesentliche Förderung der Sachaufklärung Beurteilungszeitpunkt
1. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind.
2. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat.
3. Von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung ist bereits dann auszugehen, wenn das Gutachten (aufgrund neu festgestellter Tatsachen oder neuer Beurteilungsaspekte) objektiv weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat.
4. Eine wesentliche Förderung liegt dagegen nicht vor, wenn ein später von Amts wegen eingeholtes Gutachten die (vermeintlich) neuen Überlegungen als unrichtig widerlegt und damit ein früheres von Amts wegen eingeholtes Gutachten bestätigt.
5. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Kostenübernahme ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen; etwaige in einem Berufungsverfahren zusätzlich gewonnene Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1- 2
Vorinstanzen: SG Köln 06.07.2015 S 31 R 746/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6.7.2015 geändert. Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I aus L vom 29.7.2014 werden auf die Landeskasse übernommen. Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: