Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 03.06. bis zum 07.10.2013.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stellte bei der Beigeladenen am 10.07.2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben. Sie gab an, sie sei schon einmal umgeschult worden zur Bäckereifachverkäuferin. In diesem Beruf habe sie von
Oktober 2004 bis April 2012 gearbeitet. Der von der Klägerin am 07.07.2012 unterzeichnete Antragsvordruck enthält ihre Erklärung:
"Das Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" habe ich erhalten."
Mit Schreiben vom 13.07.2012 leitete die Beigeladene den Antrag der Klägerin der Beklagten zu. Eine Prüfung gemäß §
14 Abs
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) habe ergeben, dass sie selbst nicht zuständig sei.
Die Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 08.01. bis zum 29.01.2013 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.
Laut Änderungsbescheid der Beigeladenen vom 29.11.2012 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld gemäß §
136 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) bis zum 29.01.2013 mit der Begründung "Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld".
Laut Datenblatt der Beklagten übte die Klägerin in der Zeit vom 04.06. bis zum 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung
ohne Zuzahlung aus.
Mit Schreiben vom 10.05.2013, eingegangen bei der Beklagten am 18.05.2013, beantragte die Klägerin "Zwischenübergangsgeld
gemäß §
51 SGB IX".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld in der
Zeit vom 30.01. bis zum 07.10.2013 ab. Zwischenübergangsgeld könne nur gewährt werden, wenn sich der Versicherte der Agentur
für Arbeit als vermittlungsfähig zur Verfügung gestellt habe und ihm keine zumutbare Beschäftigung habe vermittelt werden
können und ein Arbeitsplatz auf anderem Wege nicht habe gefunden werden können. Da die Klägerin in der Zeit vom 04.06. bis
zum 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Zwischenübergangsgeld
nicht erfüllt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung spreche nicht gegen die Gewährung
von Zwischenübergangsgeld. Gesetzliche Voraussetzung sei die Arbeitsunfähigkeit bzw. dass keine Vermittlungen einer zumutbaren
Beschäftigung erfolgt sei.
Die Beigeladene teilte der Beklagten auf Anfrage mit, die Klägerin habe bis zum 21.05.2013 Arbeitslosengeld I bezogen. Sie
habe vom 30.01.2013 bis zum 01.05.2013 und vom 15.05. bis 02.06.2013 der Agentur für Arbeit nach §
138 Abs
5 SGB III zur Verfügung gestanden. In der Zeit vom 02.05. bis zum 15.05.2013 sei die Klägerin vom Jobcenter betreut worden. Sie sei
ab dem 03.06.2013 wegen mangelnder Verfügbarkeit abgemeldet worden.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin eine Ausbildung für den Beruf Industriekauffrau als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
(Bescheid vom 06.01.2014). Als Beginn sei der 13.01.2014 vorgesehen. Für die Zeit ab 13.01.2014 bewilligte die Beklagte der
Klägerin Übergangsgeld (Bescheid vom 07.01.2014). Mit Bescheid vom 18.02.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld
für die Zeit vom 30.01.2013 bis zum 02.06.2013. Die der Klägerin durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen
Aufwendungen würden auf Antrag zur Hälfte erstattet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit der Leistungsanspruch für die Zeit
ab 03.06.2013 betroffen ist. Für den Zeitraum ab 03.06.2013 bestehe kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, da die Klägerin
der Arbeitsvermittlung de facto nicht zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.12.2014 Klage erhoben. Sie habe sich gezwungen gesehen, ab dem 04.06. bis zum 30.09.2013
eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit und der entsprechenden Voraussetzungen seien dem
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) zu entnehmen. Danach sei eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des §
138 Abs
3 SGB III gerade nicht leistungsschädlich. Der Klägerin sei seinerzeit bei der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt worden, dass ihr
Arbeitslosengeldanspruch ausgelaufen sei. Sie brauche nicht mehr wieder zu kommen und solle sich beim Jobcenter melden, um
eventuell dort Leistungen zu erhalten. Die Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit habe direkt beim Jobcenter angerufen
und das Kommen der Klägerin angekündigt. Genauso habe sich die Klägerin verhalten und sich umgehend beim Jobcenter gemeldet
und dort einen Leistungsantrag gestellt. Dieses Verhalten sei zumindest ausreichend, um zum Ausdruck zu bringen, dass die
Klägerin sich der Vermittlung zur Verfügung gestellt habe. Damit sei ein konkretes Sozialrechtsverhältnis begründet worden
und habe Anlass zu konkreter Beratung bestanden. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt, nicht nach nochmaliger Nachfrage der
Klägerin. Die Klägerin sei durch die Internetseite der Beklagten auf das Zwischenübergangsgeld aufmerksam geworden.
Die Beklagte berief sich demgegenüber auf die Mitteilung der Beigeladenen, wonach die Klägerin dort nach dem 03.06.2013 wegen
mangelnder Verfügbarkeit abgemeldet worden sei. Auch die im Klageverfahren eingeholten Auskünfte für die Beigeladene bestätigten
die Auffassung, dass im streitigen Zeitraum die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein Beratungsbedarf
der Klägerin habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt bestanden. Sie habe drei Monate nach Abschluss der medizinischen Leistungen
den Antrag auf Zwischenübergangsgeld gestellt. Nach ihren eigenen Angaben habe sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt,
da ihr in einem persönlichen Gespräch bei der ARGE aufgezeigt worden sei, dass keine Aussicht auf den Bezug dieser Leistungen
bestehe, da die Klägerin verheiratet sei und vom Familieneinkommen leben könne. Soweit die Klägerin in der Klageschrift formuliert
habe, sie habe aus einer Notsituation die geringfügige Beschäftigung aufgenommen, müsse hervorgehoben werden, dass eine solche
Notsituation weder bewiesen noch im Hinblick auf das Einkommen des Ehepartners dargelegt worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin
auch nach der Umschulung vom 26.10.2016 bis zum 28.02.2017 eine geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht aufgenommen.
Seit dem 01.03.2017 sei sie im Gleitzonenbereich beschäftigt und verdiene monatlich circa 550,00 Euro brutto. Die Klägerin
sei durch die geringfügige Beschäftigung versorgt und damit bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Zwischenübergangsgeldes
im streitigen Zeitraum. Selbst wenn ein Beratungsbedarf gesehen würde, habe eine entsprechende Beratung bei der Agentur für
Arbeit stattgefunden, was die Stellungnahme der Sachbearbeiterin X vom 24.12.2017 (richtig: vom 27.12.2017) belege.
Die mit Beschluss vom 23.08.2015 beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat die dort vorliegenden Verbis-Vermerke vorgelegt.
Die Sachbearbeiterin X hat zu einem Kontakt mit der Klägerin am 27.05.2013 vermerkt: "Keine erneute Meldung nach auslaufendem
ALG I wie besprochen erfolgt. Abmeldung über EZ veranlasst." Eine erneute Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur sei am 29.10.2015
erfolgt. Die Beigeladene hat ferner einen Vermerk der Sachbearbeiterin X vom 27.12.2017 vorgelegt mit u.a. folgendem Inhalt:
"27.05.2013 Abmeldung
21.05.2013 Ende Arbeitslosengeldbezug
15.05.2013 Alg.II-Antrag v. 12.04.13 wg. fehl. Mitwirkung versagt (VerBIS Eintrag vom Jobcenter)
02.05.2013 VerBIS Umstellung - Trägerschaft auf Jobcenter V geändert
12.04.2013 Vorsprache Jobcenter und Alg.II-Beantragung m.W. 01.05.2013
12.04.2013 Übergabemanagment - Persönliches Gespräch mit Kundin Hinweis auf umgehende Meldung beim Jobcenter aufgrund auslaufender
Leistungen."
Schließlich hat die Beigeladene vorgebracht, der Klägerin seien - entgegen derer Darstellung - die Reha-Unterlagen am 05.07.2012
persönlich ausgehändigt worden. Dazu habe auch das entsprechende "Merkblatt der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" gehört.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23.05.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar stehe die Ausübung einer
geringfügigen Beschäftigung dem Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nicht entgegen. Tatbestandsvoraussetzung des §
51 Abs
1 SGB IX sei jedoch ferner, dass dem Leistungsberechtigten eine zumutbare Arbeit, die seine Arbeitslosigkeit beseitigt, nicht vermittelt
werden könne. Da die Vermittlung in Arbeit Aufgabe der Arbeitsvermittlung sei, seien von dem Versicherten nicht zu vertretende
Gründe nur dann anzunehmen, wenn dieser sich gegenüber der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter als arbeitssuchend zu erkennen
gibt. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Sie habe sich trotz vorheriger Absprache mit der Agentur für Arbeit nicht
als arbeitssuchend gemeldet, da sie offenbar nicht daran interessiert gewesen sei, neben der von ihr ausgeübten geringfügigen
Beschäftigung eine weitere Beschäftigung in der Phase bis zum Antritt des Reha-Vorbereitungslehrgangs auszuüben. Die Klägerin
könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Beklagten nicht ausreichend über den Ausschluss des Zwischenübergansgeldes
bei fehlender Verfügbarkeit aufgeklärt worden zu sein. Die Klägerin habe bereits bei ihrer Antragstellung im Juli 2012 hinreichende
Informationen erhalten. Sie habe den Erhalt des betreffenden Merkblattes mit ihrer Unterschrift bestätigt. Das Merkblatt informiere
darüber, unter welchen Voraussetzungen Zwischenübergangsgeld zwischen zwei Maßnahmen gewährt werden könne.
Gegen dieses ihr am 21.06.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.07.2018 Berufung eingelegt.
Die Klägerin hebt hervor, dass sie sich direkt nach Auslaufen des ALG I-Anspruches zum Jobcenter begeben und sich dort vorgestellt habe. In diesem persönlichen Gespräch sei ihr mitgeteilt worden,
dass keinerlei Leistungen zu erwarten seien. Sie sei schlicht weggeschickt worden. Das von der erstinstanzlichen Entscheidung
hervorgehobene Merkblatt beziehe sich nur auf Anträge gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2018 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.10.2013
in Gestalt der Bescheide vom 18.02.2014 und 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 die Beklagte
zu verurteilen, für den Zeitraum vom 03.06.2013 bis zum 07.10.2013 weiteres Zwischenübergangsgeld in gesetzlicher Höhe zu
gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen,
sowie,
die Vernehmung der Frau X als Zeugin dafür, dass die Klägerin nach Auslaufen ihres Arbeitslosengeld I-Anspruches keine erneute
Arbeitslosenmeldung mehr vornehmen solle.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Bescheides vom 18.02.2014 sowie
den Bescheid vom 08.07.2014, sämtliche in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 abgewiesen. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit vom 03.06. bis 07.10.2013.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.
Ein Beratungsfehler ist auch im Zusammenhang mit der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld I zum 21.05.2013 nicht
erkennbar. Die von der Klägerin im Termin vorgelegte "Bestätigung des Jobcenters" über ihre am 12.04.2013 erfolgte Vorsprache
mit Stellung eines Leistungsantrages, Zuordnung eines Bewerberbetreuers, Terminierung von Gesprächen beim Arbeitsvermittler
und Nachtragen der Kundennummer widerlegt vielmehr zur Überzeugung des Senats den Vortrag der Klägerin, sie sei beim Jobcenter
"weggeschickt worden". Dieser Vordruck enthält unübersehbar den Hinweis, dass eine Abmeldung im Jobcenter erfolgen würde,
wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragsausgabe eingereicht und keine Mitteilung
erfolgen würde. Die Betreuerin der Klägerin in der Agentur für Arbeit M Frau X hat dem entsprechend in ihrem Vermerk vom 27.12.2017
ausdrücklich festgehalten, sie habe die Klägerin auf die Meldung beim Jobcenter hingewiesen, da Leistungen (Arbeitslosengeld
I) nur bis zum 21.05.2013 bewilligt würden. Die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit habe die Betreuerin am 27.05.2013 veranlasst,
nachdem nach einer Woche keine Meldung von der Klägerin mehr erfolgt sei.