Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Zahlungen aus einem Privatdarlehen
als Einkommen
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren von dem Antrags- und Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Februar und März 2015.
Die 1968 geborene Antragstellerin zu 1 und der 1964 geborene Antragsteller zu 2 sowie die im Juni 2010 geborenen gemeinsamen
Töchter, die Antragstellerinnen zu 3 und 4, standen bis Ende März 2014 im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Die Antragstellerin zu 1 ist von Beruf Diplom-Betriebswirtin und Steuerfachwirtin. Der Antragsteller zu 2 ist
Volkswirt. Sie sind mit mehreren Firmen selbständig tätig. Für die Antragstellerinnen zu 3 und 4 wird ein monatliches Kindergeld
in Höhe von je 215 EUR gezahlt.
Die Antragstellerin zu 1 erwarb im laufenden SGB II-Leistungsbezug mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 eine Eigenheim zum Gesamtkaufpreis von 55.000 EUR, der in
Raten fällig war. Eine Rate von 25.000 EUR sollte nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, 12 monatliche Raten zu je 500
EUR sollten ab März 2014 sowie eine Abschlussrate von 24.000 EUR am 1. März 2015 gezahlt werden. Die Antragsteller sanierten
das Haus mit einem Kostenaufwand von mindestens 35.000 EUR, den sie nach ihren Angaben mit einem von einer Bekannten ausgereichten
Darlehen finanzierten. Zum 1. März bezogen sie das Haus. Den Immobilienerwerb zeigten sie dem Antragsgegner nicht an; vielmehr
erklärten sie, sie seien in ein angemietetes Haus umgezogen und machten - unter Vorlage von Teilen eines Mietvertrags - als
KdU ab März 2014 eine monatliche Kaltmiete von 500 EUR zuzüglich Nebenkosten von insgesamt 176 EUR geltend.
Für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2014 hatte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufige monatliche Leistungen
in einer Gesamthöhe von 202 EUR gewährt. In dem sich anschließenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Sozialgericht
Dessau-Roßlau (SG) den Antragsgegner zunächst verpflichtet, den Antragstellern im Bewilligungszeitraum weitere SGB II-Leistungen zu zahlen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hatte der Senat den Beschluss des SG aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Aktenzeichen: L 4 AS 206/14 B ER). Die Antragsteller hätten ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie hätten bis Anfang April 2014 über erhebliche
Geldbeträge verfügt, aus denen sie ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Insbesondere die Vorgänge im Zusammenhang
mit dem Kauf des Eigenheims im März 2014 und die ungeklärten Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwendungen ließen
erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1 und 2 aus ihren
selbständigen Tätigkeiten höhere Gewinne als die eingeräumten 800 EUR monatlich erzielten, oder sie über weitere - bislang
verschwiegene - Vermögenswerte oder sonstige Einkommensquellen verfügten. Wegen dieses Sachverhalts führt die Staatsanwaltschaft
Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen 488 Js 17526/14 ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragsteller zu 1 und 2.
Am 21. Juli 2014 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab August 2014.
Sie erklärten, die Antragstellerin zu 1 führe Konten bei der C. (im Weiteren CB) und der N. (im Weiteren NB). Der Antragsteller
zu 2 habe ein Konto bei der CB. Zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit schätzten sie ein, es werde kein
anrechenbares Einkommen erzielt werden. Sie würden mit Verlusten rechnen, da voraussichtlich in jedem Kalendermonat des Bewilligungszeitraums
die Betriebsausgaben höher seien als Einnahmen.
Aufgrund der Ergebnisse eines Kontenabrufersuchens vom Bundeszentralamt für Steuern forderte der Antragsgegner die Antragsteller
mit Schreiben vom 18. September 2014 auf, sämtliche Kontoauszüge der letzten drei Monate (Mai bis August 2014) der nachfolgend
benannten sowie von etwaig neu eröffneten Konten vorzulegen. Die vorgelegten Listen mit Umsatzbuchungen seien nicht ausreichend.
Der Antragsgegner listete jeweils unter Angabe der Kontonummer für den Antragsteller zu 2 vier Konten bei der CB, zwei Konten
bei der D. AG (im Weiteren: DKB), zwei Konten bei der Landesbank B. (im Weiteren: LB) und ein Konto bei der U. (im Weiteren:
UI) sowie für die Antragstellerin zu 1 ein Konto bei der CB sowie zwei Konten bei der NB auf. Gemeinsam seien die Antragsteller
zu 1 und 2 noch Inhaber eines Kontos bei der K. (im Weiteren: KSK) und bei der V. (im Weiteren: VB).
Daraufhin erklärte die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 6. Oktober 2014, einige der geforderten Kontoauszüge seien für
einen Teilzeitraum bereits als Umsatzabfragen im letzten LSG-Verfahren vorgelegt worden. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch
habe der Antragsgegner nicht. Das DKB-Konto sei mit einem Verfügungsverbot belegt, und das Konto bei der KSK sei als Kautionssparbuch
verpfändet worden. Konten bei der LB und UI gebe es nicht. Bereits im letzten Jahr hätten sie angezeigt, dass das Konto bei
der VB gekündigt worden sei.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 versagte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015.
Die benötigten Angaben und Belege zu den Vermögenverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht
worden, sodass eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen könne. Dagegen legten die Antragsteller am 5. Januar 2015
Widerspruch ein.
Am 12. Januar 2015 haben sie bei dem SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung ausgeführt, an Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft
und Heizung (KdU) fielen monatlich 500 EUR für Miete, 45 EUR für den Gasabschlag, 48 EUR für die Wasserver- und Abwasserentsorgung,
12,12 EUR für Abfallgebühren und 13,90 EUR für die Gebäudeversicherung an. Die Antragstellerin zu 1 habe zwar das Einfamilienhausgrundstück,
das von der Bedarfsgemeinschaft derzeit bewohnt werde, von der mittlerweile verstorbenen Eigentümerin gekauft. Der Kaufvertrag
sei jedoch nicht vollzogen worden, weil die Antragstellerin das zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte Darlehen nicht
erhalten habe. Sie gehe daher davon aus, dass sie lediglich eine Option auf den Eigentumserwerb habe. Die Eigentümerin habe
ihnen ab März 2014 die vorzeitige Nutzung gegen Zahlung einer Miete von 500 EUR monatlich ermöglicht. Dieses Mietverhältnis
solle bis zum März 2015 dauern. Die Mietpreiszahlungen fänden keine Anrechnung auf den Kaufpreis. Nach der vorläufigen Gewinnermittlung
für das Unternehmen G. der Antragstellerin zu 1 ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von
737 EUR. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe ein anrechenbarer Betrag von 509,60 EUR. Der Antragsteller zu 2 erziele aus
seinem Unternehmen E. UG ein Einkommen von monatlich 240 EUR. Er habe sein weiteres Unternehmen, den B., zum 31. Mai 2014
eingestellt. Nunmehr habe er eine weitere Firma, den B.A., gegründet, jedoch noch keine Umsätze erzielt. Nach Anrechnung des
Kindergeldeinkommens verbleibe ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 557,40 EUR. In dieser Höhe stünden ihnen SGB II-Leistungen zu. Da sie bislang noch keinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Februar 2015 gestellt hätten, gelte der
Eilantrag auch über den Ablauf des Monats Februar 2015 hinaus. Dem Antragsgegner sei bekannt, welche Konten sie zu welchem
Zweck unterhielten. Die Kontoauszüge zu den vorhandenen Konten seien vorgelegt worden. Die Antragsteller verfügten über kein
Vermögen. Zur Vermeidung von Missverständnissen werde mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1 am 8. Dezember 2014 einen
Betrag von 20.000 EUR vom Unterkonto bei der NB auf das CB-Konto umgebucht und noch am selben Tag an die Hausverkäuferin überwiesen
habe. Es handele sich um ein Darlehen einer Bekannten, die nicht genannt werden wolle, das diese gewährt habe, damit nunmehr
die erste Rate auf den vereinbarten Kaufpreis für das Einfamilienhaus gezahlt werden konnte. Dies sei zur Vermeidung von Obdachlosigkeit
zwingend gewesen. Das Darlehen sei zweckgebunden zur Finanzierung des Eigenheims und von der Antragstellerin zu 1 in monatlichen
Raten von 250 EUR zurückzuzahlen. Eine Verwendung für den laufenden Lebensunterhalt sei ausgeschlossen gewesen. Das LSG habe
rechtsfehlerhaft die geschuldete Miete nicht als solche anerkannt. Maßgeblich sei, dass die Antragstellerin zu 1 und die Verkäuferin
nach ihrer laienhaften rechtlichen Bewertung davon ausgegangen seien, dass die Antragsteller bis zur Eigentumsübertragung,
die erst nach der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolge, ein Nutzungsrecht gegen Mietzahlung erhalten. Entgegen der
haltlosen Vermutung des LSG finde die Miete keine Anrechnung auf den Kaufpreis. Selbst wenn die Miete nicht als Aufwendung
für die KdU berücksichtigt werde, verbleibe ein unbefriedigter Bedarf der Antragsteller, der mit SGB II-Leistungen zu decken sei.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 hat das SG die Antragsteller aufgefordert, die vollständigen Auszüge aller Konten für die Zeit ab 1. Oktober 2014 zu übersenden.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 haben die Antragsteller ausgeführt, der Antragsteller unterhalte ein Konto bei der CB (Nr
...) als Geschäftskonto. Hierzu gebe es ein Unterkonto (Nr ...) sowie ein Einlagenkonto (Nr ..., gemeint ist wohl: ...), auf
dem keine Bewegungen erfolgten. Das Konto bei der DKB (Nr ...) sei ein altes Girokonto. Zudem werde bei der DKB unter der
Nr ... die Kreditkarte zum Girokonto geführt. Dieses Konto sei gesperrt. Bei der Bankverbindung zur UI handele es sich nicht
um ein Konto, sondern um einen Aktienfonds, der jedoch von der Volksbank D. gepfändet worden sei. Bei dem Konto bei der KSK
handele es sich um ein Mietkautionskonto für frühere Büroräume in B ... Dies sei dem Antragsgegner bekannt. Der Antragsteller
zu 2 habe keine weiteren Konten - weder bei der CB noch bei der LB. Es habe einmal ein Geschäftskonto bei der VB gegeben;
dieses sei mit der Schließung der Firma L. geschlossen worden, was dem Antragsgegner ebenfalls bekannt sei. Die Antragstellerin
zu 1 unterhalte zwei Konten bei der NB. Unter der Nr ... laufe ein Girokonto und unter der Nr ... ein Unterkonto. Ihr Konto
bei der CB (Nr ...) sei gekündigt. Sie hat die Angaben zum weiteren Privatdarlehen wiederholt.
Aus den beigefügten Kontoauszügen für das Geschäftskonto des Antragstellers zu 2 bei der CB (Nr ...) ergeben sich Gutschriften
in einem Gesamtwert von rund 3.730 EUR im November 2014, rund 4.000 EUR im Dezember 2014 und von 13 EUR im Januar 2015. Den
vorgelegten Auszügen für das Unterkonto (Nr ...) bis zum 31. Dezember 2014 lassen sich keine Gutschriften entnehmen. Aus den
Kontoauszügen für das Konto der Antragstellerin zu 1 bei der NB (Nr ...) ergeben sich - neben den monatlichen Kindergeldeingängen
von 430 EUR - im Oktober 2014 Gutschriften von insgesamt rund 1.150 EUR, im November 2014 von rund 1.985 EUR, im Dezember
2014 von rund 3.246 EUR sowie im Januar 2015 (bis zum 21.) von insgesamt 227 EUR. Den Auszügen für das Konto bei der CB (Nr
...) lassen sich keine relevanten Gutschriften entnehmen. Auf dem dazu geführten Unterkonto (Nr. 10) ist am 8. Dezember 2014
eine Gutschrift über 20.000 EUR mit dem Verwendungszweck: "2. Darlehen Haus" verbucht. Weitere Kontoauszüge oder Belege für
die behaupteten Kündigungen, Stilllegungen, Löschungen oder Pfändungen haben die Antragsteller nicht vorgelegt.
Unter dem 4. Februar 2015 haben die Antragsteller eine Kopie des Darlehensvertrags vom 8. Dezember 2014, in der die Personalien
der Darlehensgeberin geschwärzt sind, vorgelegt und ergänzend vorgetragen, da die Antragsteller zu 1, 3 und 4. keine SGB II-Leistungen mehr erhielten, müssten sie Beiträge zur Krankenversicherung selbst finanzieren. Außerdem fielen monatliche Kita-Gebühren
an.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne bereits kein
Hilfebedarf festgestellt werden. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens gingen die Antragsteller von einem anrechenbaren
monatlichen Erwerbseinkommen von rund 750 EUR aus. Hingegen hätten sie im Weiterbewilligungsantrag ab August 2014 noch erhebliche
Verluste für ihre Gewerbe ausgewiesen. Diese Schwankung hätten sie nicht erklärt. Zudem hätten die Antragsteller zusätzlich
zu den bereits bestehenden Ratenverpflichtungen von insgesamt 1.000 EUR monatlich (Kaufpreis und Privatdarlehen für die Sanierung)
ein weiteres Darlehen für das Eigenheim aufgenommen und sich zu einer weiteren Ratenzahlung von 250 EUR verpflichtet. Es sei
nicht ersichtlich, wie sie diese Verbindlichkeiten aus den angegebenen Unternehmensgewinnen bestreiten wollten Der Bedarfsberechnung
der Antragsteller sei nicht zu folgen. Die geltend gemachte "Miete" von 500 EUR sei nicht als KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähig, da es sich nach dem notariellen Kaufvertrag um monatliche Kaufpreisraten handele. Erneut habe eine
dritte Person, die nicht genannt werden wolle, sich bereit erklärt, den Antragstellern ein erhebliches Privatdarlehen zu gewähren.
Solange sie in der Lage seien, bei finanziellen Engpässen auf beträchtliche Geldbeträge von Dritten zurückzugreifen, bedürften
sie keiner SGB II-Leistungen. Jedenfalls gelinge die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
Gegen den ihnen am 18. Februar 2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 13. März 2015 Beschwerde eingelegt und
beantragt, den Antragsgegner vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihnen für die Monate
Februar und März 2015 SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 557,40 EUR zu bewilligen. Sie seien bedürftig, was sie bereits in der Antragsschrift dargelegt
hätten. Ihre Angaben habe das SG im Beschluss fehlerhaft bewertet. Es liege ein Anordnungsanspruch vor. Sie wüssten, dass eine Darlehensgewährung üblicherweise
dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehe, weil sie verpflichtet seien, alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe
auszuschöpfen. Jedoch seien die Zuflüsse aufgrund der Privatdarlehen zweckgebunden gewesen und hätten allein zur Finanzierung
des Eigenheims bzw. der Sanierung des Gebäudes verwandt werden dürfen. Dadurch sei eine Verwendung zur Sicherung des Lebensunterhalts
ausgeschlossen gewesen, was sich auch aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Darlehensgeberin ergebe. Eine
besondere Dringlichkeit bestehe wegen der gesundheitlichen Situation der Antragsteller. Die Antragsteller zu 1 und 2 litten
an chronischen Erkrankungen und bedürften regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle. Die Antragstellerinnen zu 3 und 4 benötigten
ärztliche Untersuchungen und Impfungen. Diese könnten sie aktuell nicht wahrnehmen, da seit Monaten kein Krankenversicherungsschutz
der Antragstellerinnen zu 1, 3 und 4 mehr bestehe.
Aus dem beigefügten Vorsorgeheften ergibt sich, dass die U 9-Untersuchung der Antragstellerinnen zu 3 und 4 im Zeitraum von
Mai bis Oktober 2015 ansteht. Nach ihrem Impfkalender ist im 6. Lebensjahr, d.h. ab Juni 2015, eine Auffrischungsimpfung vorgesehen.
In der eidesstattlichen Versicherung, die mit "Z. Februar 2015" datiert ist, erklärt Dr. B. W., die von ihr gewährten Darlehen
in Höhe von 35.000 EUR und 20.000 EUR seien zweckgebunden. Sie stellten keine Schenkung dar. Das erste Darlehen habe der Sanierung
des erworbenen Eigenheims gedient. Das zweite Darlehen stelle einen Teil der Kaufpreisrate aus dem Notarvertrag vom 31. Januar
2014 dar.
Der Antragsgegner hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§
172 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§173
SGG) und auch im Übrigen zulässig. Ausgehend von dem geltend gemachten Monatsbetrag der Leistungen in Höhe von 557,40 EUR ist
im Hinblick auf den geltend gemachten Leistungszeitraum (Februar und März 2015) die Beschwerdewertgrenze von 750 EUR nach
§
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG überschritten.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den zulässigen Antrag auf einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat
der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung (
ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund)
glaubhaft zu machen. Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem
Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt
sich mit dem Wesen des Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen
langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens
für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr
für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
86b RN 16b).
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel
19 Abs.
4 Grundgesetz die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen
Verfahren der Hauptsache und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung
die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November
2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236, und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer
des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung erkennen lässt. Zwar sollen grundsätzlich
Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf
nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung
des Bedarfs zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine akute, wirtschaftliche
Notlage.
Die Antragsteller haben eine derartige existenzielle Notlage unter Berücksichtigung ihres Bedarfs, des bekannten und belegten
Einkommens aus ihren selbständigen Tätigkeiten und der Zahlungszuflüsse Dritter sowie der Widersprüche, die sich aus ihrem
Vortrag zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergeben, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat verweist auf
die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG vom 13. Februar 2015 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Selbst nach der eigenen Berechnung der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren verfügen sie über ein monatliches Gesamteinkommen
von 1.567 EUR, das ihren Bedarf von insgesamt 1.368 EUR um 199 EUR übersteigt. Sie sind damit in der Lage, ihren Lebensunterhalt
aus eigenen Kräften und Mitteln - zumindest vorläufig - sicherzustellen.
Als Bedarf der Antragsteller ist ihr Regelbedarf in Höhe von je 360 EUR für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie das Sozialgeld
für die Antragstellerinnen zu 3 und 4 in Höhe von je 234 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kommen monatliche KdU in Höhe von 180,39
EUR, so dass sich ein Gesamtbedarf von 1.368,39 EUR ergibt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die von ihnen zu
zahlende "Miete" von 500 EUR nicht im Rahmen der KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, da es sich um die im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 31. Januar 2014 vereinbarten Kaufpreisraten
handelt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10. Juli 2014 im Beschwerdeverfahren L 4 AS 206/14 B ER (juris, RN 67 bis 70). Der daneben abgeschlossene Mietvertrag ist nichtig. Mithin waren an KdU der Antragsteller nur
die vorgetragenen Aufwendungen auf die Nebenkosten zu berücksichtigen.
Diesem Gesamtbedarf steht ein nicht bereinigtes Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von zumindest
1.567 EUR monatlich gegenüber, das sich zusammensetzt aus dem Kindergeld für die Antragstellerinnen zu 3 und 4 (2 x 215 EUR)
und den von den Antragstellern eingeräumten Gewinnen aus ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von 737 EUR (Antragstellerin
zu 1) und 400 EUR (Antragsteller zu 2.).
Ohne Bereinigung des Erwerbseinkommens um die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II standen Geldmittel zur Verfügung, die ausreichten, um den Bedarf der Antragsteller zu decken. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte
waren diese als bereite Mittel tatsächlich zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzbar. Insoweit kann im einstweiligen Rechtsschutz
durchaus berücksichtigt werden, dass die Freibeträge für Erwerbstätige unabhängig davon gewährt werden, ob tatsächliche Aufwendungen
aus der Erwerbstätigkeit entstehen. Denn mit ihnen wird eine Besserstellung von Einkommensbeziehern im Vergleich von SGB II-Leistungsberechtigten ohne Erwerbseinkommen bewirkt, die einen Anreiz zur Aufnahme und Beibehaltung von Beschäftigungen darstellen
sollen. Mithin gehören die Freibeträge nicht zu den existenzsichernden SGB II-Leistungen im engeren Sinne, da den erwerbstätigen Leistungsberechtigten so zusätzliche Geldmittel zur Verfügung stehen,
denen kein konkret zu deckender Bedarf gegenübersteht. Insoweit erscheint es - insbesondere im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes,
der auf die Beseitigung akuter existenzieller Notlagen gerichtet ist - zumutbar, im Einzelfall zu verlangen, dass vorhandene
Freibeträge - zumindest teilweise und vorübergehend - zur Existenzsicherung eingesetzt werden.
Vorliegend ist bei einem Einsatz von etwa der Hälfte der den Antragstellern zu 1 und 2 insgesamt zustehenden Freibeträgen
von 387,40 EUR (Antragstellerin zu 1: 100 EUR + 127,40 EUR; Antragsteller zu 2: 100 EUR + 60 EUR) eine Bedarfsdeckung allein
aus eigenen Kräften und Mitteln möglich. Schon aus diesem Grund kann vorliegend eine existenzielle Notlage der Antragsteller
nicht festgestellt werden.
Insoweit hat der Senat bei (der vollen) Berücksichtigung der von den Antragstellern angegeben Betriebskosten für das bewohnte
Haus nicht bedarfsmindernd angerechnet, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen der Ertragsvorschau für sein Gewerbe monatliche
Raumkosten von 300 EUR für die betriebliche Nutzung eines Büroraums im Wohnhaus von seinen Betriebseinnahmen abgezogen hat.
Diese reduzieren anteilig die geltend gemachten Aufwendungen für die Betriebskosten des Eigenheims im Rahmen der KdU; ansonsten
käme es zu Doppelleistungen.
2. Unabhängig vom Vorstehenden ist im vorliegenden Fall zudem davon auszugehen, dass die monatlichen Einnahmen der Antragsteller
zu 1 und 2 aus ihren selbständigen Tätigkeiten in den streitbefangenen Monaten deutlich höher waren, als von ihnen im Rahmen
des sozialgerichtlichen Verfahrens eingeräumt worden ist. Nach den - erst im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten - Kontoauszügen
gab es dem Geschäftskonto des Antragstellers zu 2 bei der CB Gutschriften in einer Gesamthöhe von 3.730 EUR im November und
von 4.000 EUR im Dezember 2014, die ganz erheblich von den prognostizierten Betriebseinnahmen für die zweite Jahreshälfte
2014 (monatlich 600 EUR) abweichen. Sie lassen auf ein Einkommen schließen, dass auch noch deutlich über den im gerichtlichen
Verfahren eingeräumten Gewinnen (d.h. Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) von monatlich 240 EUR liegt.
Auch auf dem Geschäftskonto der Antragstellerin zu 1 bei der NB gab es - unter Bereinigung der Kindergeldgutschriften - hohe
Zahlungseingänge von rund 1.153 EUR im Oktober 2014, 1.985 EUR im November 2014 sowie 3.246 EUR im Dezember 2014, die deutlich
über der Einnahmeprognose von insgesamt 1.500 EUR für die genannten Monate lagen. Selbst unter Berücksichtigung der von der
Antragstellerin zu 1 im Weiterbewilligungsantrag geschätzten monatlichen Betriebsausgaben von durchschnittlich 1.100 EUR verbleiben
monatliche Gewinne von ca. 1.000 EUR, die über den im gerichtlichen Verfahren eingeräumten 737 EUR liegen.
3. Zudem verfügen die Antragsteller zusätzlich über erhebliche Zuflüsse Dritter, die sie als zweckgerichtete Darlehen für
den Immobilienerwerb bezeichnen. Insoweit bestehen für den Senat Zweifel an der rechtlichen Verbindlichkeit der vorgelegten
Darlehensverträge - insbesondere was die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten (monatliche Raten) anbelangt - und an der behaupteten
Zweckbestimmung.
Das Sanierungsdarlehen war ab Mai 2014 in monatlichen Raten von 500 EUR zu tilgen. Obwohl die Antragsteller zu 1 und 2 - nach
den vorgelegten Kontoauszügen - diese Raten nicht zahlen, hat ihnen die Darlehensgeberin im Dezember 2014 ein weiteres Darlehen
über 20.000 EUR ausgereicht und für dessen Rückzahlung monatliche Raten von 250 EUR ab Januar 2015 vereinbart.
Dieses Verhalten der Darlehensgeberin ist aus wirtschaftlicher Sicht ungewöhnlich. Obwohl die Antragsteller bereits ihren
Zahlungspflichten aus der ersten Darlehensvereinbarung nicht erfüllen und daher im Geschäftsleben üblicherweise die Kündigung
des Darlehensvertrags zu erwarten wäre, war sie offensichtlich bereit, der Antragstellerin zu 1 noch einen weiteren größeren
Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, obwohl sie damit rechnen musste, dass auch in Ansehung des weiteren Darlehensvertrags
die Antragsteller ihrer vertraglichen Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkommen.
Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Geldzuflüsse, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten
Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, im Rahmen des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags
unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung
abgrenzen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 46/09 R, juris). Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist Voraussetzung, dass sich die Darlehensgewährung
auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch
freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil der für den Antragsteller günstige Umstand, dass ein nachgewiesener
Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der
erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten (BSG, aaO., RN 21). Bei der Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können Kriterien des
sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II gewürdigt werden. Dabei ist die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten ein Indiz (BSG, aaO., RN 22). Diese Maßstäbe können auch auf die vorliegend geltend gemachten Darlehensvereinbarungen angewandt werden -
unabhängig davon, ob eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Antragstellern und der Darlehensgeberin besteht. Maßgeblich
kommt es auf die Abgrenzung zwischen (unentgeltlicher) Unterstützung und rechtswirksamer Darlehensgewährung an. Die vorliegend
behaupteten Verträge halten einem Fremdvergleich nicht stand. Die vermeintliche Darlehensgeberin hat offensichtlich kein Interesse
an dem Rückfluss der ausgereichten Beträge. Entweder unterstützt sie die Antragsteller, ohne ernstlich eine Rückzahlung zu
erwarten, oder sie fungiert möglicherweise als "Strohfrau".
Selbst wenn man von einer rechtsverbindlichen Zweckbestimmung im Darlehensvertrag ausginge, hätte diese Verpflichtung die
Antragsteller nicht an einer tatsächlich anderweitigen Verfügung über die Darlehensvaluta gehindert. Die finanzielle Situation
der Antragsteller in Ansehung des Immobilienerwerbs ist - unterstellt man ihre Angaben als wahr - ohnedies prekär. Wenn es
zutrifft (was nicht glaubhaft gemacht worden ist), dass sie entgegen der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag die erste
Kaufpreisrate in Höhe von 25.000 EUR, die nach Auflassungsvormerkung im Grundbuch fällig war, bislang noch nicht gezahlt hatten,
bestand seit März 2014 Zahlungsverzug, denn die Auflassungsvormerkung wurde am 26. Februar 2014 im Grundbuch eingetragen.
Die Teilzahlung von 20.000 EUR im Dezember 2014 erfolgte zu spät und nicht in der vereinbarten Höhe. Es kommt hinzu, dass
die Antragsteller die monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 1.250 EUR nach ihren Angaben zum Einkommen
ohnedies nicht bedienen können. Angesichts des Umstands, dass seit März 2014 die Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages
wegen Zahlungsverzugs drohte, stellt sich die Aufnahme eines weiteren Privatdarlehens in unzureichender Höhe im Dezember 2014
als wirtschaftlich wenig sinnvoll dar.
4. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben trotz der Aufforderungen durch den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren und durch das
SG im erstinstanzlichen Verfahren ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse immer noch nicht vollständig offengelegt. Die geforderten
Kontoauszüge wurden lediglich zu den bereits bekannten laufenden Konten vorgelegt. Zu den übrigen im Rahmen des Kontenabrufersuchens
vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Kontoverbindungen haben sie die Existenz schlicht bestritten (so: CB Nr ...,
LB Nr ... und ...) oder behauptet, keine Verfügungsbefugnis zu besitzen (so: DKB Nr ..., KSK Nr ...), ohne diese Behauptungen
durch Belege oder entsprechende Bankbestätigungen glaubhaft zu machen. Zur Kontoverbindung zur UI haben sie erklärt, es handle
sich um einen Aktienfonds, der verpfändet worden sei, aber auch diese Behauptung nicht belegt. Zu den Verbindungen bei der
VB, CD sowie CB Nr ... haben sie erklärt, diese seien gekündigt bzw. gelöscht worden, aber auch dies nicht belegt.
Mithin konnte sich der Senat nach alledem nicht die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene Überzeugung
von der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller und von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines bestehenden Leistungsanspruchs
verschaffen. Es erscheint weiterhin denkbar und nicht unwahrscheinlich, dass sie ihren Lebensunterhalt vollständig aus Einkommen
oder Vermögen sichern können oder die benötigten Finanzmittel und Hilfen von Dritten erhalten.
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds gelingt auch nicht durch den Hinweis auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz
der Antragstellerinnen zu 1, 3 und 4. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass akut ärztliche Hilfe benötigt wird. Die
nächste Vorsorgeuntersuchung der Antragstellerinnen zu 3 und 4 (U9) steht im Zeitraum von Ende Mai 2015 bis zum Oktober 2015
an; ihre nächste Impfung ist im Verlauf des nächsten Jahres ab Juni 2015 vorzunehmen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).