Zulässigkeit einer Revision bei einer Beschwerde lediglich über die Fehlerhaftigkeit eines vorinstanzlichen Urteils in der
Form einer Berufungsschrift in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht; Entscheidungserheblichkeit der persönlichen Auffassung
eines Antragstellers auf einen Ausbildungsförderungs-Auslandszuschlag über die richtige Hochschule für den von ihm gewählten
Studiengang
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§
132 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) zuzulassen, weil eine Grundsatzbedeutung bereits nicht in einer den Anforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist.
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt
(Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 §
133 VwGO n.F. Nr. 26 und vom 23. März 2009 - BVerwG 8 B 2.09 - NVwZ 2009, 909). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt nicht aus dem Hinweis darauf, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner
Einführung in den Verhandlungsgegenstand in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gäbe zu diesem Sachverhalt weder Entscheidungen
auf der Ebene der Oberverwaltungsgerichte noch auf der des Bundesverwaltungsgerichts. Selbst wenn die Beschwerde hiermit hat
geltend machen wollen, die Auslegung des §
3 BAföG-AuslandszuschlagsV sei klärungsbedürftig, enthält die Beschwerdeschrift weder ausdrücklich noch sinngemäß die Formulierung
einer abstrakten Rechtsfrage zu dieser Vorschrift noch macht sie Angaben darüber, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Davon abgesehen besteht nämlich auch dann kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf,
wenn sich die für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, die Grundlage der Rechtsanwendung und Subsumtion
sind, unmittelbar aus dem Gesetz (hier: §
3 Abs.
2 BAföG-AuslandszuschlagsV) beantworten lassen. So läge es auch hier, soweit es um die Frage geht, ob nach §
3 Abs.
2 Nr.
1 BAföG-AuslandszuschlagsV auf die vom Auszubildenden angestrebte bzw. durchgeführte konkrete Ausgestaltung der Studieninhalte nach
Art und Zeitpunkt oder - wie der Wortlaut deutlich bestimmt - auf "die Ausbildung", wie sie durch objektive Kriterien bestimmt
wird, abzustellen ist.
Auch sonst beschränkt sich die Beschwerde insoweit darauf, das vorinstanzliche Urteil in der Form einer Berufungsschrift als
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage bereits
im Ansatz nicht dargelegt werden; denn damit wird allein eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend
gemacht, wobei die Einwendungen der Beschwerde in der Sache nicht den rechtlichen Maßstab, sondern die Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts betreffen. Dies unterstreicht die Formulierung schriftlicher Beweisanträge, mit denen die Beschwerde darüber
hinaus verkennt, dass dem Revisionsgericht eine Tatsachenfeststellung versagt ist (vgl. §
137 Abs.
2 VwGO).
2.
Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§
132 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Hinweispflicht sind ebenfalls
nicht in einer den Anforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dargelegt.
2.1
Die Beschwerde macht insoweit geltend, die vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, es sei
zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger den Studiengang auch an anderen Universitäten hätte absolvieren können,
sei falsch und deshalb verfahrensfehlerhaft. Richtigerweise habe er dies in keinem Stadium des Verfahrens unstreitig gestellt,
sondern "immer wieder behauptet und ausführlich dargelegt, dass der von ihm ausgewählte Studiengang in dieser Form nur in
Rochester möglich war".
Auch wenn angenommen wird, dass die Beschwerde damit im rechtlichen Ausgangspunkt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes
aus §
108 Abs.
1 Satz 1
VwGO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
108 Abs.
2 VwGO, Art.
103 Abs.
1 GG) rügen (vgl. Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 §
108 Abs.
2 VwGO Nr.
7) und insoweit den Ausnahmefall einer aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung geltend machen
will, führt dies nicht zum Erfolg. Eine auf Aktenwidrigkeit gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen "zweifelsfreien",
also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Akteninhalt
voraus (Beschlüsse vom 17. September 2002 - BVerwG 9 B 43.02 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 133 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Davon kann hier ebenso wenig die Rede sein, wie von einer willkürlichen Tatsachenfeststellung.
Vielmehr hat das Berufungsgericht an Ausführungen angeknüpft, die der Kläger selbst im vorangegangenen Verfahren gemacht hat.
Ausweislich der Gerichtsakten hat er bereits im Berufungszulassungsverfahren im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten
vom 21. Januar 2008 (S. 4) vorgetragen:
"Eines ist klar: Im Fall des Klägers konnte der von ihm in den USA ausgewählte und begonnene Studiengang objektiv nicht nur
an der vom Kläger ausgewählten Hochschule, nämlich der School of Business Administration der University of Rochester absolviert
werden. Dazu hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt geäußert. Sollten also
allein objektive Kriterien maßgeblich sein, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. ...
Im Fall des Klägers konnte der seinen Studiengang unstrittig nicht nur in Rochester durchführen, sondern auch an einigen anderen
wenigen Universitäten in den USA."
Diesen Vortrag hat der Kläger im Schriftsatz vom 5. September 2008, mit dem er die Berufung begründet hat, wörtlich wiederholt
(S. 4 des Schriftsatzes). Es lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht dargetan, dass er hiervon
im weiteren Berufungsverfahren Abstand genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass der von ihm gewählte
Studiengang "in dieser Form" (und zu dem gegebenen Zeitpunkt) nur in Rochester möglich gewesen sei. Mit diesem Vorbringen
werden vielmehr der Begriff der "Ausbildung" i.S.d. §
3 Abs.
2 Nr.
1 BAföG-AuslandszuschlagsV und deren konkrete Ausgestaltung in rechtlich unzulässiger Weise vermischt.
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seine im gesamten Verfahren vorgetragene Position, dass der von ihm ausgewählte
Studiengang (aufgrund seiner konkreten persönlichen Umstände) "in dieser Form nur in Rochester möglich" gewesen sei, nicht
zur Kenntnis genommen bzw. falsch verstanden, wendet sich auch sonst der Sache nach gegen die vom Berufungsgericht vertretene
Auslegung des materiellen Rechts (hier des §
3 Abs.
2 Nr.
1 BAföG-AuslandszuschlagsV). Die Beschwerde verkennt damit, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,
gerade auf die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts abzustellen ist.
Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das dieses Vorbringen ausweislich des Tatbestandes (UA S. 4) ersichtlich zur
Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen (UA S. 7 f.) auch erwogen hat, kam es aber auf die vom Kläger vorgetragenen
Umstände, weshalb der von ihm gewählte Studiengang in Rochester für ihn "weltweit einzigartig und genau in dieser Form möglich
war" (Beschwerdebegründung S. 4), nicht entscheidungserheblich an. Zwar ist nach der Rechtsansicht des Klägers zu §
3 Abs.
2 Nr.
1 BAföG-AuslandszuschlagsV, wie er sie u.a. in seiner Berufungsbegründungsschrift (S. 4) zum Ausdruck gebracht hat, "eine teleologische
Auslegung geboten, die auch Kriterien mit einbezieht, die in der Person des Studierenden liegen und für ihn und seine konkrete
Situation die Ausbildung an der gewählten Hochschule als die einzig mögliche darstellen" (zu solchen Kriterien gehörten: Erfüllung
der Aufnahmekriterien der gewählten Hochschule, Zumutbarkeitserwägungen wie die finanzielle Belastbarkeit mit Bewerbungsgebühren
und weitere individuelle Kriterien, wie z.B. der mögliche Beginn des Studiengangs). Dem hat sich das Berufungsgericht aber
gerade nicht angeschlossen. Vielmehr ist nach seiner - im Übrigen zutreffenden, nicht grundsätzlich klärungsbedürftigen (s.o.)
Rechtsansicht, welche das Revisionsgericht als solche im Revisionszulassungsverfahren bei der Verfahrensrüge nicht zu überprüfen
hat - die Regelung des §
3 Abs.
2 Nr.
1 BAföG-AuslandszuschlagsV, die voraussetzt, dass die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, dahin
auszulegen, dass sich dies nach objektiven Kriterien bestimmt und es auf die individuellen Belange des Auszubildenden grundsätzlich
nicht ankommt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass der Kläger "allein in Rochester
bestimmte, von ihm näher bezeichnete Kurse besuchen konnte" (UA S. 7). Selbst wenn gleichwohl individuelle Umstände des Auszubildenden
zur Vermeidung unzumutbarer Härten bei der Gesetzesanwendung zu berücksichtigen seien - so führt das Berufungsgericht (UA
S. 8) weiter aus - müssten diese ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht erreichen, wozu Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht ausreichten. Deshalb führten die vom Kläger vorgetragenen Umstände, die ihn zur Studienaufnahme in Rochester veranlasst
hätten, nicht dazu, dass seine Ausbildung als allein dort durchführbar angesehen werden könne.
Daraus ergibt sich zugleich, dass mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Klägers auch keine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör dargetan ist. Dieser Anspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§
108 Abs.
1 Satz 2
VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen
auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich
machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Hierfür ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers aber kein Anhalt; und zwar weder aus der Beschwerdebegründungsschrift
noch aus dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 17. Februar 2009.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - die vom Kläger vorgetragenen (individuellen)
Umstände, die ihn zur Wahl des Studiengangs in Rochester veranlasst haben und aufgrund derer er diesen Studiengang als für
sich "weltweit einzigartig" hält, zwar zur Kenntnis genommen und ist in der angefochtenen Entscheidung auch darauf eingegangen;
es hat diesen Umständen aber aufgrund seiner vom Rechtsstandpunkt des Klägers abweichenden Rechtsauffassung keine entscheidungserhebliche
Bedeutung beigemessen. Ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör liegt darin nicht. Denn dieses verpflichtet
die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in
der Sache zu folgen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839; stRspr, Senatsbeschluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 80.08 -).
2.2
Einen Verfahrensfehler i.S.d. §
138 Nr. 3
VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§
86 Abs.
3 VwGO) legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar. Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht hätte dem Kläger "durch einen Hinweis die Möglichkeit geben
müssen, falls es der Auffassung war, dass das Vorbringen des Klägers noch nicht ausreichend ist, sein Vorbringen hier zu ergänzen".
Der Kläger habe nämlich "sehr wohl erklärt, dass der von ihm gewählte Studiengang in dieser Form nur so in Rochester möglich"
gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 5).
Soweit sich der Kläger damit auf sein Vorbringen zu §
3 Abs.
2 Nr.
1 BAföG-AuslandszuschlagsV bezieht, steht dem bereits entgegen, dass das Berufungsgericht - wie dargelegt - ausweislich seiner Urteilsgründe
dieses Vorbringen nicht als in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsbedürftig angesehen, sondern als in rechtlicher Hinsicht nicht
entscheidungserheblich bewertet hat. Soweit sich der Kläger auf die Voraussetzungen des §
3 Abs.
2 Nr.
2 BAföG-AuslandszuschlagsV beziehen will - wofür spricht, dass er insoweit anführt, sich auf die "Einholung eines SV-Gutachtens"
berufen zu haben und das Gericht dieses Beweisangebot nicht habe übergehen dürfen -, ist ein Verfahrensfehler durch Verstoß
des Berufungsgerichts gegen die richterliche Hinweispflicht ebenso wenig in substantiierter Weise dargetan.
Denn aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE
84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in §
86 Abs.
3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere
muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des
Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung
ergibt (stRspr; siehe etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 §
86 Abs.
3 VwGO Nr.
51 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26). Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen
auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es
zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Fall ist hier
nicht dargetan.
2.3
Ein Verfahrensfehler ist schließlich auch dann nicht in einer den Anforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde mit dem Hinweis auf das Übergehen
eines Beweisangebots (Einholung eines Sachverständigengutachtens) eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§
86 Abs.
1 VwGO) hat rügen wollen. Eine den Anforderungen des §
133 Abs.
3 Satz 3
VwGO genügende Sachaufklärungsrüge verlangt nämlich die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht
gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht
die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O. und vom 2. März 2007 - BVerwG 5 B 63.06 - [...]). Diesen Anforderungen würde die Beschwerde mit dem unsubstantiierten Hinweis auf das Übergehen des genannten Beweisangebots
ebenfalls nicht gerecht.
3.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
133 Abs.
5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO.