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BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 5 B 12.09
Zulässigkeit einer Revision bei einer Beschwerde lediglich über die Fehlerhaftigkeit eines vorinstanzlichen Urteils in der Form einer Berufungsschrift in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht; Entscheidungserheblichkeit der persönlichen Auffassung eines Antragstellers auf einen Ausbildungsförderungs-Auslandszuschlag über die richtige Hochschule für den von ihm gewählten Studiengang
Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung eines Streitfalles maßgeblichen Rechtsfragen, die Grundlage der Rechtsanwendung und Subsumtion sind, unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen.
So verhält es sich auch, soweit die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV, die voraussetzt, dass die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, von einem Tatsachengericht dahin ausgelegt wird, dass sich dies nach objektiven Kriterien bestimmt und es auf die individuellen Belange des Auszubildenden grundsätzlich nicht ankommt.
Normenkette:
BAföG § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 -AuslandszuschlagsV
,
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
,
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
,
VwGO § 138 Nr. 3
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz 10.12.2008 OVG 7 A 10972/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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