BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 5 B 63.09
Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbauenden Masterstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Rechtliche Konsequenzen einer Beschwerde bzgl. der Anwendung und Auslegung einer Norm ausgelaufenen Rechts; Anforderungen an die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normenkette:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
, ,
BAföG § 7 Abs. 1a
,
BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 26.08.2009 4 LC 141/07
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: