Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache;
Verlangen einer Terminsänderung wegen Urlaubs des zuständigen Rechtsanwalts einer Rechtsanwaltssozietät
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 4. März 2008 - entsprechend dem Antrag des Klägers - festgestellt,
dass das Verfahren betreffend einer auf §
17 Abs.
1 HeimG gestützten Anordnung infolge der Übertragung des streitbefangenen Heimbetriebs auf eine Tochtergesellschaft des Klägers weitgehend
in der Hauptsache erledigt sei. Es hat insoweit die Kosten unter Berufung auf §
155 Abs.
4 VwGO gleichwohl dem Kläger auferlegt, weil dieser den Rechtsstreit hätte vermeiden können, denn ihm sei schon bei Klageerhebung
der kurz darauf folgende Betreiberwechsel bekannt oder zumindest erkennbar gewesen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Gebührenforderung wandte.
Diese sei mit Erlass des Bescheides entstanden. Daran habe sich auch durch die Erledigung der in dem Bescheid weiter enthaltenen
Regelungen nichts geändert.
II.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger zum einen gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten
Teils der Klage und zum anderen gegen den die Gebührenforderung des angefochtenen Bescheides betreffenden, die Klage abweisenden
Teil des Urteils. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Soweit der Kläger sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Gebührenforderung
wendet, hat er keinen der Zulassungsgründe des §
124 Abs.
2 VwGO hinreichend dargelegt. Er macht ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO geltend.
a)
Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger nicht auf. Sie bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Der Vortrag,
das Verwaltungsgericht hätte den schriftsätzlich gestellten Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, so auslegen
müssen, dass er sich nicht auf die Gebührenregelung des streitbefangenen Bescheides bezog, wird diesen Anforderungen nicht
gerecht.
Gemäß §
88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Danach
wäre eine Interpretation des mit Schriftsatz vom 14. November 2005 (Bl. 59 der Streitakte) formulierten (Feststellungs-) Antrags
im vom Kläger hier gewünschten Sinne nur in Betracht gekommen, wenn sich aus seinem übrigen Vorbringen Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben hätten, er begehre ungeachtet des von seinem anwaltlichen Vertreter eindeutig formulierten Antrags weiter
die Aufhebung der Gebührenforderung. In dieser Hinsicht ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Es drängte sich angesichts
der - bezogen auf den Streitgegenstand - moderaten Höhe der Gebührenforderung von 100,00 Euro auch nicht auf, dass der Kläger
die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung weiterhin gesonderter gerichtlicher Nachprüfung unterziehen wollte, zumal er in dem
vorangegangenen Schriftverkehr keine Einwendungen ausdrücklich gegen die Gebührenforderung erhoben hatte.
Ob die vom Kläger nunmehr im Zulassungsverfahren angemeldeten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung durchgreifen,
kann auf sich beruhen, weil es auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung nach der insoweit zutreffenden Auslegung des Klageantrages
durch das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich ankam. Allein entscheidend war, dass sich die Gebührenforderung
nicht erledigt hatte.
b)
Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO liegt nicht vor. Verfahrensmängel im Sinne dieser Norm sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts. Dabei
ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (Roth,
in: Posser/Wolf,
VwGO, §
124, Rn. 80 m.w.N.). Einen solchen Verfahrensmangel zeigt der Kläger nicht auf.
Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, trifft nicht zu. Der in Artikel
103 Abs.
1 GG, §
108 Abs. 2
VwGO geregelte Anspruch auf rechtliches Gehör besagt, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten
muss, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern zu können. Damit korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die
Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht
erfüllt. Insbesondere kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darin gesehen werden, dass es das Verwaltungsgericht
abgelehnt hat, den auf den 4. März 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, so dass der Kläger in dem
Termin anwaltlich nicht vertreten war.
Eine Terminsänderung hätte der Kläger nur aus einem erheblichen Grund im Sinne des §
227 Abs.
1 ZPO (in Verbindung mit §
173 VwGO) verlangen können. Die Vorschrift des §
227 Abs.
1 ZPO dient im Wesentlichen der Beschleunigung und Straffung des Verfahrens. Die Terminsänderung soll eine wirkliche Ausnahme bleiben.
Sie darf weder dem Gericht noch den Parteien noch einem sonstigen Prozessbeteiligten eine vermeidbare Verzögerung erlauben.
Vor diesem Hintergrund darf es für die Bejahung eines wichtigen Grundes nicht zu verantworten sein, den Termin bestehen zu
lassen. Die Gerechtigkeit muss eine Terminsänderung fordern (vgl. zum Vorstehenden: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 66.A. 2008, §
227 Rn. 2 und 8). Der Vortrag des Klägers, der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt hätte sich am anberaumten Termin in einem
länger geplanten Kurzurlaub befunden und sei als einziger in der prozessführenden Kanzlei mit der Sache betraut gewesen, begründete
nicht die Notwendigkeit einer Terminsverlegung im vorgenannten Sinne.
Die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht (Bl. 19 der Streitakte) galt für die Anwaltssozietät insgesamt und nicht nur für
den sachbearbeitenden Rechtsanwalt. Die Gehörsgewährung war schon von daher nicht zwingend an dessen Teilnahme in der mündlichen
Verhandlung geknüpft. Etwas anderes gilt insoweit auch nicht etwa deshalb, weil der sachbearbeitende Rechtsanwalt als einziger
in den Sachverhalt eingearbeitet war. Es ist u.a. gerade Sinn und Zweck einer Anwaltssozietät, sich unter deren Mitarbeitern
gegenseitig vertreten und so eine kontinuierliche Bearbeitung der Mandate und anfallenden Aufgaben gewährleisten zu können.
Vorliegend gilt dies jedenfalls deshalb, weil sich aus Sicht des Klägers der Rechtsstreit in materieller Hinsicht ohnehin
erledigt hatte, so dass sich allein die Frage nach der Handhabung dieser prozessualen Situation stellte. Es ist nicht ersichtlich
oder dargelegt, dass insoweit eine Vorbefassung mit den sich ursprünglich stellenden materiellen Rechtsfragen erforderlich
gewesen wäre. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine abweichende Sicht geboten sein kann, wenn die (kurzfristige)
Einarbeitung eines anderen Mitarbeiters wegen des Umfangs und der Komplexität des Sachverhalts oder der relevanten Rechtsfragen
unzumutbar erscheint, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner Entscheidung.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte auf eine sachdienliche Umstellung des Antrages hinwirken müssen, überzeugt
ebenfalls nicht. Der Kläger war anwaltlich vertreten und die Umstellung des ursprünglichen Klagebegehrens erfolgte im Übrigen
auch nicht auf Anregung des Gerichts. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, die Sorgfalt der anwaltlichen Aufgabenwahrnehmung
zu überwachen und mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen zu verhindern. Unbeschadet dessen hat es der Kläger durch sein Nichterscheinen
ohne erheblichen Grund zum Termin zur mündlichen Verhandlung selbst versäumt, dem Gericht die Möglichkeit zu einem entsprechenden
Hinweis zu geben.
2.
Hinsichtlich der auf §
155 Abs.
4 VwGO gestützten Kostenentscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls erfolglos. Einer Zulassung der Berufung
steht §
158 Abs.
1 VwGO entgegen. Diese Vorschrift erklärt die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt für unzulässig, wenn nicht gegen
die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist auch
dann unzulässig, wenn sie auf der Anwendung des §
155 Abs.
4 VwGO beruht (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1968 - IV B 19.68 -, Buchholz 310, §
158 VwGO, Nr. 2; OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 1971 - IX A 29/71 -, OVGE 27, 229 f. jeweils zum seinerzeit inhaltsgleichen §
155 Abs.
5 VwGO).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass sich der Kläger zugleich gegen einen Teil der Entscheidung in der Hauptsache,
nämlich gegen die Gebührenerhebung, wendet. Eine Überprüfung der Kostenentscheidung könnte dies nur nach sich ziehen, wenn
die Berufung hinsichtlich der Gebührenerhebung zuzulassen wäre, was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Anderenfalls
müsste - das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des §
124 Abs.
2 VwGO bezogen auf die Kostenentscheidung unterstellt - ein Berufungsverfahren allein zur der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen
Urteils durchgeführt werden. Sinn und Zweck des §
158 Abs.
1 VwGO ist es aber gerade, dies zu verhindern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert errechnet sich aus der streitigen Gebührenforderung von 100,00 Euro zuzüglich der dem Kläger vom Verwaltungsgericht
nach §
155 Abs.
4 VwGO auferlegten Kosten. Diese sind anhand des mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für die in der streitigen Anordnung enthaltenen
Regelungen zugrunde zu legenden Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zu ermitteln. Das sind 363,00 Euro Gerichtsgebühren (vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG in Verbindung mit Ziffer 5110 der Anlage 1, Teil 9 des GKG) sowie 489,44 Euro Anwaltsgebühren (1,3 Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Ziffer 3100 der Anlage 1 zum RVG, zuzüglich 20,00 Euro Auslagenpauschale nach Ziffer 7002 der Anlage 1 zum RVG und Mehrwertsteuer von 19%).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).