OVG Saarland, Beschluss vom 06.11.2010 - 3 D 137/10
Begriff des Zusammenlebens i.S.d. Unterhaltsvorschussgesetz (UHVG) als eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft von Eltern des durch das Gesetz geschützten Kindes; Berücksichtigung des Maßes des Kontakts zwischen den Eltern eines Kindes für die Frage des Vorliegens eines "Zusammenlebens" nach dem UHVG
Der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG ist ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen, nicht erst dann erfüllt, wenn die - nicht verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II bilden.
Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu reicht es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat.
Normenkette:
UHVG § 1 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 3a
Vorinstanzen: VG Saarlouis 14.04.2010 11 K 458/09
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. April 2010 - 11 K 458/09 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: