Begriff des Zusammenlebens i.S.d. Unterhaltsvorschussgesetz (UHVG) als eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft von Eltern des durch das Gesetz
geschützten Kindes; Berücksichtigung des Maßes des Kontakts zwischen den Eltern eines Kindes für die Frage des Vorliegens
eines "Zusammenlebens" nach dem UHVG
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.4.2010 - 11 K 458/09 -, mit der die Klägerin ihr vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, ihr für die Anfechtungsklage
gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.7.2008, durch den unter Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide an sie
ausgezahlte Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 zurückgefordert wurden, Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nicht die gemäß §
166 VwGO,
114 Satz 1
ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
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vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347 und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach [...]
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der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art.
3 GG und Art.
20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden
braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im
Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen
die Anforderungen an die Erfolgsaussichten aber nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe
verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe
danach darin besteht, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen und nicht darin, diesen Rechtsschutz
vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in
das Bewilligungsverfahren vorzuverlegen und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach
setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen
Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der
Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden
überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens darin beizupflichten, dass
die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vielmehr ist beim gegenwärtigen
Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der mit dem angefochtenen Bescheid vom
21.7.2007 ausgesprochenen Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung gezahlter Beträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UHVG) für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis 31.12.2007 gegeben waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere
davon auszugehen, dass in den genannten Kalendermonaten der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3, 1. Alt. UHVG gegeben war
und deshalb die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen für den am 18.11.2006 geborenen Sohn D der
Klägerin nicht vorlagen. Nach § 1 Abs. 1 UHVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 17.7.2007 hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss,
wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der
ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt
von dem anderen Elternteil erhält. Nach § 1 Abs. 3 UHVG besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht, wenn der ledige Elternteil
mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Ein Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater des Kindes D ist vorliegend nicht nur, was unstreitig ist, für den - ebenfalls
noch mit einem Rückforderungsteilbetrag von 25,- EUR betroffenen - Monat Dezember 2007 anzunehmen, sondern nach dem gegebenen
Sach- und Streitstand auch für die davor liegenden, hier streitigen Monate April bis November 2007.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat dabei davon aus, dass der Begriff des Zusammenlebens im Sinne
des § 1 Abs. 3 UHVG, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, weit auszulegen ist.
Ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag
und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen
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BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259 f., zitiert nach [...]
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ist der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG nicht erst dann erfüllt, wenn die - nicht verheirateten -
Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3
und Abs. 3 a SGB II bilden. Vielmehr ist - wovon ersichtlich auch das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ausführungen
des Widerspruchsbescheides ausgegangen ist - entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise
Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig
möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie
auszugehen ist. Hierzu reicht es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil
einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat
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so auch Helmbrecht, Kommentar zum UHVG, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 32; ebenso VG Aachen, Urteil vom 29.1.2008 - 2 K 709/05 -; und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12.9.2007 - 15 A 180/06 -.
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Ausgehend davon spricht vorliegend alles dafür, von einem faktischen familiären Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater des
Kindes D auszugehen. Die Klägerin, deren Tochter und der Vater des Kindes D lebten - unbestritten - von Juli 2005 bis August
2006 in einer gemeinsamen Wohnung (Tstraße , N), zogen zum 1.9.2006 im Hinblick auf die Schwangerschaft der Klägerin und die
bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes D (geboren am 18.11.2006) gemeinsam in die größere Wohnung N, Kstraße (5. Obergeschoss)
und lebten dort - nach eigenem Bekunden - bis zum 31.3.2007 in einer "Bedarfsgemeinschaft" zusammen. Zum 1.4.2007 mietete
der Vater des Kindes D eine eigene (weitere) Wohnung (N, - B-R-Straße an, die er zum 1.12.2007 wieder aufgab, um erneut mit
der Klägerin in der Wohnung Kstraße (5. Obergeschoss) im Rahmen einer "Bedarfsgemeinschaft" zusammenzuleben. Ebenfalls unbestritten
wurde der pflegebedürftige und demenzkranke Vater des Kindesvaters, der ein Ein-Zimmer-Appartement im 6. Obergeschoss des
Hauses Kstraße innehatte, bis zu seinem Tod im August 2007 von der Klägerin und dem Kindesvater gemeinsam - und zwar auch
und gerade in der Wohnung der Klägerin (5. Obergeschoss) - gepflegt.
Als Grund für die weitere Wohnungsnahme des Kindesvaters in dem hier streitigen Zeitraum von 1.4. bis 30.11.2007 hat die Klägerin
vorgetragen, es habe kein persönliches Zerwürfnis zwischen ihr und dem Kindesvater vorgelegen, jedoch habe dieser einen ruhigen
Ort für seine Büro-, Beratungs- und Betreuungstätigkeiten benötigt.
Sprechen hiernach schon nach dem - auch im Nachhinein unbestrittenen - Sachvortrag der Klägerseite überwiegende Anhaltspunkte
für ein Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater des Kindes D, so wird dies zusätzlich erhärtet durch den weiteren Vortrag
der Klägerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens. Mit Schreiben vom 11.8.2008 führte die Klägerin zur Begründung ihres
Widerspruchs gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.7.2008 aus, grundsätzlich sei richtig, dass sich der Kindesvater
im streitigen Zeitraum "natürlich fast täglich in meiner Wohnung aufgehalten" habe. In ihrer Wohnung habe sich der Kindesvater
überwiegend aufgehalten "um Umgangsrecht mit seinem Sohn auszuüben oder gemeinsam seinen Vater zu pflegen". Da er auch die
gerichtliche Betreuung seines Vaters ausgeübt habe, habe er sich auch oft in der Unterkunft seines Vaters aufgehalten und
auch gelegentlich dort, aber auch in ihrer Wohnung übernachtet. Gewirtschaftet habe jeder für sich. Man habe auch nicht in
eheähnlichem Verhältnis zu dieser Zeit gelebt. Vergleichbares wurde vorgetragen mit Schreiben vom 8.10.2008.
Abgeschwächt wurde dieser Vortrag mit Schriftsatz vom 2.12.2009 im vorliegenden Klageverfahren, wo es heißt, im fraglichen
Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.2007 habe kein Zusammenleben zwischen dem Kindesvater und der Klägerin stattgefunden. Dieser sei
ausgezogen gewesen in die B-R-Straße und habe dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Er sei dort tätig gewesen als gerichtlich
bestellter Betreuer seines Vaters und einer weiteren Person. Außerdem sei er Prozessbevollmächtigter beim SG für weitere vier bis fünf Personen gewesen. Die Klägerin habe in der Wohnung Kstraße ihre beiden Kinder alleine und ohne
fremde Hilfe erzogen. Der Vater des Kindesvaters allerdings sei in dessen Wohnung oder in der Wohnung der Klägerin zusammen
von ihr und dem Kindesvater gepflegt worden. Private Gründe, "Kinderlärm und Bevollmächtigtenstress" hätten den Kindesvater
veranlasst, sich eine eigene Wohnung zu nehmen und das vorherige Zusammenleben aufzugeben. Das Ableben des Vaters des Kindesvaters
und die Einstellung der weiteren Betreuung hätten dazu geführt, dass kein Grund mehr vorgelegen habe, die Trennung weiterhin
zu praktizieren. In der Beschwerdebegründung zum vorliegenden Verfahren heißt es darüber hinaus, nach dem 1.4.2007 habe die
Klägerin alleine die Erziehung ausgeübt und übernachtet habe der Kindesvater "regelmäßig oder gelegentlich natürlich nicht".
Es habe lediglich gelegentlich Situationen gegeben, wo der zu betreuende pflegebedürftige Vater des Kindesvaters auf ihrer
Couch eingeschlafen sei und man den kranken Mann nicht habe aufwecken wollen. Der Kindesvater habe dann auf einem Sessel gewacht.
Die genannten Ausführungen, mit denen versucht wurde, Sachvortrag, aus dem sich Anhaltspunkte für ein Zusammenleben im oben
dargelegten Sinne herleiten lassen, fortschreitend im Verlaufe des Verfahrens zurückzunehmen, sind allerdings nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand als reine Schutzbehauptungen anzusehen, mit welchen versucht wird, den Sachverhaltsvortrag Schritt für Schritt
den - nach und nach erkannten - Erfordernissen eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss für den streitigen Zeitraum anzupassen.
Diese Einschätzung gilt erst recht in Ansehung des den Beteiligten bekannten polizeilichen Protokolls vom 25.6.2008, in dem
die Klägerin umfängliche Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen einschließlich der Verbindung zu dem Vater ihres
Kindes D gemacht hat. Zwar hat die Klägerin im Nachhinein in den genannten Schriftsätzen mehrfach pauschal, d.h. ohne Differenzierung
zwischen denjenigen Sachverhalten, die weiterhin zugestanden wurden und denen, die teilweise bestritten wurden, erklärt, sie
widerrufe die dortigen Aussagen. Jedoch spricht beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nichts dafür, dass die dabei genannten
Widerrufsgründe vorlagen. Im Gegenteil sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll vom 25.6.2008 den wahren
Sachverhalt abbildet. Auch soweit im Verlaufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wurde, daran anknüpfende
Strafverfolgungsmaßnahmen wegen "Sozialbetruges" seien eingestellt worden, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die damaligen
Aussagen der Klägerin unzutreffend oder unverwertbar zustande gekommen oder im Ermittlungsverfahren entkräftet worden sein
könnten. Soweit von der Klägerseite ein Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vorgelegt wurde, mit dem die Eröffnung einer
Hauptverhandlung gegen den Kindesvater abgelehnt wurde, bezog sich dies ersichtlich auf einen anderen Tatvorwurf (Abschluss
eines Kaufvertrages in Betrugsabsicht). Soweit ein weiteres Strafverfahren, dessen Gegenstand derzeit nicht ersichtlich ist,
nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß §
154 d StPO eingestellt wurde, besagt dies nichts über die Berechtigung der Vorwürfe, wegen derer in jenem Verfahren ermittelt wurde.
Denn die Einstellung nach §
154 d StPO erfolgt wegen Vorgreiflichkeit anderer Verfahren, nicht wegen mangelnden Tatverdachts. Selbst wenn es daher in jenem Verfahren
um die strafrechtliche Bewertung des hier relevanten Sachverhaltes gegangen sein sollte, ließe sich daraus nichts gegen die
Verwertbarkeit des Vernehmungsprotokolls vom 25.6.2008 herleiten.
Ist mithin beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand ausgehend von den eigenen Angaben der Klägerin von einem Zusammenleben
zwischen ihr und dem Kindesvater nicht nur - wie unstreitig ist - im Dezember 2007, sondern auch im hier streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.2007 auszugehen, so spricht alles dafür, dass der Widerruf der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung
der überzahlten Unterhaltsvorschussbeträge für den genannten Zeitraum zu Recht erfolgt ist und die gegen den entsprechenden
Bescheid gerichtete Klage daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§
166 VwGO i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO hat.
Das Verwaltungsgericht hat danach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.