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OVG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2010 - 1 D 224/09
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Erhalt eines monatlichen Zuschlages zum Arbeitslosengeld II nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
1. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
2. Kann eine Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen.
3. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur darauf ab, dass ein Zuschlag nach § 24 SGB II nicht bewilligt wurde.
Sobald ein Zuschlag nach § 24 SGB II gezahlt wird, ist der genannte Befreiungstatbestand nicht erfüllt. Dabei ist die Höhe des Befreiungszuschlags unbeachtlich. Die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist abschließend zu verstehen.
4. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist auch mit dem Recht auf gleichen Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen vereinbar (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, d.h. eine rechtliche Unterscheidung vorzunehmen, die nicht in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze findet.
5. Angesichts der in § 6 Abs. 1 RGebStV klar zum Ausdruck kommenden, vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände kann diese Vorschrift nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung danach nicht erfüllen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.
Normenkette:
RGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 24
Vorinstanzen: VG Dresden 13.11.2009 VG Dresden - 13.11.2009 - AZ. 5 K 437/08
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. November 2009 - 5 K 437/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

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