Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung wegen Zeitgeringfügigkeit
beim Fehlen eines bestimmten Rhythmus
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unter dem Blickwinkel der (fehlenden) Zeitgeringfügigkeit von Beschäftigung.
Die klagende GmbH betreibt seit vielen Jahren ein Reinigungsunternehmen mit 13 bzw 14 Filialen, in dem in den Jahren 2003
bis 2005 ca 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt wurden, ua - wiederholt und jeweils zeitlich begrenzt - die Beigeladenen
zu 1. und 2. (seinerzeit Bezieher von Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Beigeladene zu 1. war bis zum
Renteneintritt bei der Klägerin angestellt gewesen, die Beigeladene zu 2. - deren Kundin die Klägerin gewesen war - war bis
zum Jahr 2000 selbstständig tätig. Im Einzelnen sind folgende Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu verzeichnen:
Beigeladener zu 1.:
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2003 in sechs Monaten insgesamt 39 Tage
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2004 in acht Monaten insgesamt 39 Tage
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2005 in sechs Monaten insgesamt 43 Tage
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Beigeladene zu 2.:
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2003 in sieben Monaten insgesamt 38 Tage
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2004 in neun Monaten insgesamt 42 Tage
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2005 in fünf Monaten insgesamt 27 Tage.
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Nach den Feststellungen des LSG sollte der Beigeladene zu 1. in einer Filiale bei unerwarteten Arbeitskraftausfällen oder
unerwartetem Personalbedarf tätig sein, der durch saisonale Schwankungen aufgrund besonderer Angebote bedingt war. Die Beigeladene
zu 2. wurde für Dekorationsarbeiten eingesetzt, wenn die Geschäftsführerin der Klägerin diesen Arbeiten aufgrund saisonaler
oder personeller Engpässe nicht allein nachkommen konnte. Den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. lag kein (schriftlicher)
Rahmenvertrag zugrunde. Die Beteiligten gingen aber übereinstimmend davon aus, dass die für Zeitgeringfügigkeit geltende 50-Tage-Grenze
bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr keinesfalls überschritten werden sollte. Im Bedarfsfall fragte die Klägerin bei den
Beigeladenen zu 1. und 2. an, ob diese bei ihr einspringen könnten; beim jeweils ersten Kontakt in einem Kalenderjahr fragte
die Klägerin zudem danach, ob (weiterhin) die generelle Bereitschaft bestehe, im genannten maximalen Zeitrahmen tätig zu sein,
falls sich ein Engagement ergebe. Eine Abrufbereitschaft bestand nicht. Ein Einsatz als "Springer" war bewusst nicht beabsichtigt.
Die Klägerin erhielt je nach Situation der angefragten Beigeladenen zu 1. und 2. Zu- oder Absagen bzw im Fall der Abwesenheit
überhaupt keine Nachricht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhielten im streitigen Zeitraum in mehreren Monaten Arbeitsentgelt
von mehr als 400 Euro.
In der Zeit vom 26.3.2007 bis 31.3.2008 führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin
eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2005 durch. Durch Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid
vom 8.9.2009 machte die Beklagte eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich LFZG-Umlagen für den streitigen Zeitraum geltend, wovon 6907,58 Euro - im Widerspruchsverfahren reduziert auf 6737,15 Euro - auf
die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. entfielen. In Ausführung des Widerspruchsbescheides erließ die Beklagte
einen Bescheid vom 29.9.2009, der den Bescheid vom 15.9.2008 ersetzte.
Das SG hat die gegen die Beitrags- und Umlagenachforderungen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 31.5.2011). Das LSG hat auf die
Berufung der Klägerin das Urteil des SG insgesamt sowie die Bescheide der Beklagten einschließlich des Ausführungsbescheides insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge
zzgl Umlagen in Höhe von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die
Beklagte fordere zu Unrecht für die Beigeladenen zu 1. und 2. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge ausgehend
von mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen nach, weil deren Beschäftigungen als zeitgeringfügig und daher als versicherungsfrei
anzusehen seien. Zwar seien die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG auf ständige Wiederholung gerichtet gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jedoch unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgt und
Bedarfszeiten nicht von vornherein absehbar gewesen. Auch die Dauer der Einsatzzeiten sei sehr unterschiedlich gewesen. Ein
Rhythmus oder eine Planbarkeit der Arbeitseinsätze habe gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe es der Zeitgeringfügigkeit
auch nicht entgegen, wenn Rahmenarbeitsverträge für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen worden seien, zwischen einem alten
Rahmenarbeitsvertrag und einem neuen, inhaltlich gleichen Arbeitsvertrag aber kein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege.
Die Arbeitsvertragsparteien seien sich hier einig gewesen, die für Zeitgeringfügigkeit geltende Grenze von 50 Arbeitstagen
je Kalenderjahr einzuhalten. Faktisch sei es insoweit auch nie zu einer Überschreitung gekommen. Das eine Geringfügigkeit
ausschließende Kriterium der "Berufsmäßigkeit" sei nicht gegeben, weil die Beigeladenen zu 1. und 2. Altersrentner gewesen
seien (Urteil vom 23.5.2012).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von §
8 Abs
1 Nr
1 und
2 SGB IV. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG könne zwar entnommen werden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium einer "regelmäßig" innerhalb eines
Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ausgeübten Beschäftigung jedenfalls dann erfüllt sei, wenn eine
Voraussehbarkeit und eine gewisse zeitliche Nähe der Arbeitseinsätze vorliege, dh wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres
zu häufigen, terminlich vorher im Wesentlichen festliegenden Einsätzen herangezogen würden. Hieraus könne jedoch nicht der
Umkehrschluss gezogen werden, dass bei nicht einem bestimmten Rhythmus unterliegenden bzw nicht auf bestimmte Termine bezogenen
Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien, die Regelmäßigkeit grundsätzlich (unabhängig von
den Gesamtumständen) zu verneinen sei. Allenfalls könne hierin ein Indiz für eine nur gelegentliche Beschäftigung gesehen
werden, das jedoch durch hinzutretende Sachverhaltselemente durchaus auch relativiert werden oder ganz zurücktreten könne.
Das Merkmal "regelmäßig" sei (auch) dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf
bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Eine ständige Wiederholung
über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg mache jede Beschäftigung "regelmäßig" iS von §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV. Vorliegend seien die wiederholten Arbeitseinsätze derart in einem generellen Sinne vorhersehbar und bestimmbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
II
Die zulässige Revision der Beklagten, die als Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine von ihr vorgenommene Betriebsprüfung
gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide erließ, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich den Urteilstenor
des Berufungsurteils klargestellt, weil das LSG darin (auch) den Bescheid der Beklagten vom 15.9.2008 aufgehoben hat. Zu Recht
hat das LSG auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die den Streitgegenstand bildenden Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge
und Umlagen von mehr als 143,86 Euro gefordert wurden.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist (nur noch) der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.9.2009 sowie der Bescheid der
Beklagten vom 29.9.2009, der den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzt hat. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass der Bescheid
vom 29.9.2009 gemäß §
96 Abs
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, da er nach Erlass des Widerspruchsbescheides und vor Erhebung der Klage ergangen
ist (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.5.1993 - 7 RAr 56/92 - Juris RdNr 13 - insoweit nicht abgedruckt in BSGE 72, 248 = SozR 3-4100 §
137 Nr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
96 RdNr 2).
2. Die - für den Erlass der angefochtenen Bescheide gemäß § 28p Abs 1 S 5
SGB IV sachlich zuständige - Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin als Arbeitgeberin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge
und LFZG-Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 zu fordern. Zutreffend
hat das LSG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben.
a) Grundlage für die Versicherungs- und Beitrags(tragungs)pflicht der Klägerin sind die in den einzelnen Teilen des SGB enthaltenen
speziellen Regelungen, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von §
7 Abs
1 SGB IV anknüpfen (vgl §
2 Abs
2 SGB IV; in den hier jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen für die gesetzliche Krankenversicherung:
§ 5 Abs 1 Nr
1, §
226 Abs
1 S 1 Nr
1, §
249, §
249b SGB V; für die soziale Pflegeversicherung §
20 Abs
1 S 2 Nr
1, §
58 Abs
1 S 1
SGB XI; für die gesetzliche Rentenversicherung: §
1 S 1 Nr
1, §
172 Abs
1 Nr
1 SGB VI; für das Recht der Arbeitsförderung: §
25 Abs
1 S 1, §
342, §
346 Abs
3 S 1
SGB III; hinsichtlich der Umlagebeträge nach dem LFZG: § 14 Abs 2 S 1 iVm § 10 LFZG).
Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. und 2. als Beschäftigung iS von
§
7 Abs
1 SGB IV zu qualifizieren sind (vgl zu den Kriterien für Beschäftigung allgemein zB zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den
jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl §
163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hielten sich nämlich weder aufgrund einer entsprechenden
Rahmenvereinbarung noch faktisch durchgehend für eine Arbeitsleistung bereit und unterlagen auch keiner (Abruf-)Verpflichtung,
sondern wurden vielmehr jeweils aufgrund grundsätzlicher Bereitschaft in einem nicht voraussehbar gewesenen Bedarfsfall von
der Klägerin gefragt, ob sie Arbeitsleistungen erbringen konnten und wollten.
b) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das LSG die grundsätzlich bestehende Beitrags(tragungs)pflicht
der Klägerin verneint hat, weil es sich bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. um geringfügige Beschäftigungen
iS von §
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV handelte (vgl des Weiteren §
346 Abs
3 S 1, §
27 Abs
2 S 1
SGB III; §
7 Abs
1 S 1
SGB V; §
20 Abs
1 S 1
SGB XI; §
5 Abs
2 S 1 Nr
1 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).
Nach §
8 Abs
1 SGB IV in der bis 31.3.2003 geltenden Fassung (des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) liegt eine geringfügige
Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt
regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei
denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 325 Euro im Monat übersteigt (Nr 2). Nach der vom 1.4.2003
bis 31.12.2005 maßgebenden Fassung des §
8 Abs
1 SGB IV (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) liegt eine geringfügige Beschäftigung
vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro
im Monat übersteigt (Nr 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden 12. Senats des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des §
8 SGB IV vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 ff und Nr 4 S 19). Danach ist den Regelungen der Nr 1 und Nr 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der
Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird
(dann gilt Nr 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr
2). Denn §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr
2 des §
8 Abs
1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (vgl BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19 mwN). Auch unter Berücksichtigung einer - vor allem mit Blick auf die im Einzelfall schwierige Handhabung des Merkmals
"regelmäßig" - an der Regelung mit eher rechtspolitischer Zielrichtung geübten Kritik (so zB Axer in von Maydell/Ruland/Becker,
Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 34 mit Fußnote 101; vgl auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung
- Pflegeversicherung, §
8 SGB IV RdNr 11, Stand Einzelkommentierung Februar 2013; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
3. Aufl 2013, §
8 SGB IV RdNr 3; Zimmermann in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 4 RdNr 66) bietet der vorliegende Fall
keinen Anlass, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats zu der im Kern unverändert gebliebenen Regelung aufzugeben (vgl bereits
BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 19); gerade hier ermöglicht diese Rechtsprechung vorhersehbare Ergebnisse (dazu näher unten).
aa) Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. Zeitgeringfügigkeit
iS von §
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV gegeben ist, weil ihr Einsatz nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgte.
"Regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs
[SGB] - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung
gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Das hat auch die Rechtsprechung des BSG wiederholt so gesehen (vgl zB BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 [Aushilfskräfte im Möbeltransportgewerbe]; BSG SozR 2200 § 168 Nr 6 [Ultimokräfte]; BSG SozR 2200 § 165 Nr 36 [Volksschullehrerin]; BSG Urteil vom 25.11.1976 - 12/3 RJ 1/75 - USK 76178 [Unterhaltungsarbeiten im Wasserwesen]). Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an,
ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal
vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden
Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten
(BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4 S 20).
Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nur gelegentlich im Sinne von "immer
wieder" und nicht "regelmäßig" bei der Klägerin beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus,
dass die Beteiligten nach den Feststellungen des LSG lediglich beim ersten Kontakt im jeweiligen Kalenderjahr eine (mündliche)
Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Bereitschaft zu Arbeitsleistungen getroffen haben. Diese Arbeitsleistungen waren
von vornherein nicht vorhersehbar und sollten auch keinem Muster oder einem bestimmten Rhythmus folgen. Auch war nach den
Feststellungen des LSG nach jedem Arbeitseinsatz unklar, ob es überhaupt zu weiteren Arbeitseinsätzen kommen würde. Der Geschäftsbetrieb
der Klägerin war zudem nicht systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. und
2. im Sinne eines Arbeitskraftpools zurückzugreifen (vgl zu einer derartigen Konstellation Sächsisches LSG Urteil vom 21.3.2014
- L 1 KR 222/09 - Juris). Vielmehr versuchte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG anfallenden Vertretungsbedarf zunächst mit eigenen
Kräften aufzufangen und auf die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1. und 2. - auch wegen der dadurch entstehenden höheren
Kosten - zu verzichten. Die nachträgliche Betrachtung der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt im Übrigen
die praktische Umsetzung der entsprechenden Absicht der Beteiligten, weil die Arbeitseinsätze von ihrer zeitlichen Lage in
unterschiedlichen Monaten sowie zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares
Schema erfolgten.
Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hiergegen einwendet, es sei anzunehmen, dass "gewisse Zeitfenster", zB für
die Dekoration bei Saisonwechsel und Weihnachten, "sicherlich" vorlagen, die Beteiligten "sicherlich" Anzahl und Lage der
Einsätze "in grobem Rahmen" einordnen konnten und die Klägerin "sicherlich" an wiederkehrenden Arbeitseinsätzen interessiert
war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG revisionsrechtlich gebunden ist (§
163 SGG), lassen eine derartige eher spekulative Interpretation des Sachverhalts nicht zu. Der Auffassung der Beklagten, das Merkmal
der Regelmäßigkeit sei schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Beteiligten "auf Grund des tatsächlichen Betriebsablaufs"
und aufgrund "der bereits im vorhinein gemachten langjährigen Erfahrungen" berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass
es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg kommen wird, kann ebenfalls nicht gefolgt
werden; denn eine derart weitgehende Definition des Merkmals der Regelmäßigkeit ließe für die Anwendung von §
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV keinen Raum mehr. Vielmehr wäre ausgehend von diesem Verständnis letztlich schon jede innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübte
vorhersehbare erneute (kurzzeitige) Beschäftigung beim selben Arbeitgeber immer als "regelmäßig" anzusehen.
Auch das von der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Urteil des Senats vom 23.5.1995 (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr 4) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die insoweit von der Beklagten wiedergegebenen Entscheidungsgründe betrafen den
Fall einer Raumpflegerin, die wöchentlich zehn Stunden in einer Gastwirtschaft und an jedem zweiten Mittwoch vier Stunden
in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitete. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die ständige Wiederholung über einen Zeitraum
von mehr als zwei Jahren jede dieser Beschäftigungen als regelmäßig iS der Nr
1 des §
8 Abs
1 SGB IV kennzeichnet. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt indessen grundlegend, weil es zwar "immer wieder" zu
Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. kam, von einer "ständigen Wiederholung", die bereits nach dem Wortsinn beider
Begriffe eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Musters oder
eines bestimmten Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil
vom 28.8.2008 - L 1 KR 211/06 - Juris RdNr 34) erfordert, nicht die Rede sein kann.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger
vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL
in den in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen, aktuell idF vom 20.12.2012) berufen. Abgesehen davon, dass
diesen Richtlinien bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zukommt, tragen sie die Ansicht der Beklagten auch inhaltlich
nicht (vgl hierzu zB Hessisches LSG Urteil vom 6.2.2014 - L 1 KR 31/12 - Juris RdNr 53 mwN). Die von der Beklagten in Bezug genommene Nr 2.4 der Geringfügigkeits-RL nimmt zudem ersichtlich nur
- auf längstens zwei Monate befristete - kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene
Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL
eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen
oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt
werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht.
bb) Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, dass das eine Zeitgeringfügigkeit ausschließende Kriterium der "berufsmäßigen"
Ausübung der Beschäftigung nach §
8 Abs
1 Nr
2 aE
SGB IV nicht erfüllt ist; denn nach seinen Feststellungen waren die Beigeladenen zu 1. und 2. als Altersrentner auf die Einkünfte
aus den Beschäftigungen bei der Klägerin nicht angewiesen, was auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen
hat.
c) Da nach alledem Zeitgeringfügigkeit gemäß §
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV gegeben ist, sind die angefochtenen Bescheide auch nicht teilweise in Höhe der im Fall von Entgeltgeringfügigkeit nach §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV bestehenden Abgabenpflicht (§
249b S 1
SGB V, §
172 Abs
3 SGB VI) rechtmäßig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitrags- bzw Umlageforderung festzusetzen.