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BSG, Urteil vom 07.05.2014 - 12 R 5/12
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung wegen Zeitgeringfügigkeit beim Fehlen eines bestimmten Rhythmus
An einer die Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit ausschließenden "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt es, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist.
Fundstellen: NJW 2015, 10
Normenkette:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 23.05.2012 L 4 R 3335/11 , SG Mannheim 31.05.2011 S 7 R 3401/09
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 nicht aufzuheben war.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 6737,15 Euro festgesetzt.

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