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BSG, Beschluss vom 09.08.2017 - 12 R 9/17
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Zustellung eines Beitragsbescheides an eine GbR Formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage Grundsatzrüge
1. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von einer Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Klagebefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungsklagen gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG die Behauptung des Klägers, durch den angegriffenen Verwaltungsakt beschwert zu sein.
3. Eine formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte des Klägers durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
4. Ob die angegriffene Entscheidung den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 06.01.2017 L 2 R 506/16 , SG Lüneburg 02.08.2016 S 1 R 477/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 4906,39 Euro festgesetzt.

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