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BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - 13 R 290/18
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Erklärung für jedes prozessual selbständiges Antragsverfahren
1. Der Inhalt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Antragsverfahren muss sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen.
2. Ein Antragsteller muss sich grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO des gemäß § 117 Abs. 4 ZPO durch die PKHVV eingeführten Formulars erneut bedienen.
3. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft macht, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist.
Normenkette:
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 117 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 26.09.2018 L 2 R 1724/18 , SG Konstanz 02.05.2018 S 7 R 1695/17
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2018 - L 2 R 1724/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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