Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten
Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung
die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob
und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere
Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65
f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und
die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso
erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage, "ob Verbindlichkeiten des Antragstellers bei der Berechnung des Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 4 SGB II berücksichtigt werden müssen".
Zu dieser Frage enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darstellung zur schon vorliegenden Rechtsprechung des
BSG zur Berücksichtigung von Vermögen und keine schlüssige Darlegung, dass und warum sich aus dieser nicht bereits die Antwort
auf die formulierte Fragen entnehmen lässt. Hierfür genügt es nicht, die ausweislich der Beschwerdebegründung von den Vorinstanzen
herangezogene Rechtsprechung des BSG, nach der die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten allenfalls geboten sei, wenn diese auf dem fraglichen Vermögensgegenstand
lasteten (vgl insbesondere BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris RdNr 31 f), in Zweifel zu ziehen (vgl zur Bestätigung dieser Rechtsprechung BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29). Hierfür hätte es zumindest der Darlegung bedurft, dass dieser Rechtsprechung des BSG in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Literatur widersprochen worden ist und insoweit Anlass zur weiteren Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung schon vom BSG herausgearbeiteter Rechtsgrundsätze bestehen kann. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht (vgl zum Stand
von Rechtsprechung und Literatur nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 105 f, 257 f, 565, 568 mwN, Stand Januar 2016).
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.