SGB-II-Leistungen
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Ausführungen zu einem behaupteten Verfassungsverstoß
Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Nach den aus §
160a Abs.
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.
3. Macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung
des BVerfG und des BSG im Einzelnen darlegen, welchen gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen zukommen und woraus sich im konkreten Fall die
Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
4. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG im Einzelnen dargelegt werden.
5. Dabei ist aufzuzeigen, dass und inwieweit der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sinngemäß erachtet sie als grundsätzlich klärungsbedürftig,
inwiefern die unterschiedliche rechtliche Qualifizierung einer Erbschaft entweder als Einkommen oder als Vermögen nach den
§§ 11 und 12 SGB II in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Erbfalls (vgl nur BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 16 f mwN) vereinbar ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach Art
20 Abs
1 GG. Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch einer grundsätzlichen
Klärung zugeführt werden könnte, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf.
Macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung
des BVerfG und des BSG im Einzelnen darlegen, welchen gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen zukommen und woraus sich im konkreten Fall die
Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt,
die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG im Einzelnen dargelegt werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass und inwieweit der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen
seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - juris, RdNr 7 mwN; BSG vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris, RdNr 6). Schließlich ist substantiiert darzutun, welche Auswirkungen dem im konkreten Fall zukommen (vgl zu den
Anforderungen an die Darlegungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zuletzt nur BVerfG vom 10.8.2017 - 1 BvR 1412/16 - juris, RdNr 1).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es fehlt bereits an jeder Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen
der §§ 11 und 12 SGB II, deren Ursprüngen und der Ausgestaltung der von einer Berücksichtigung als Einkommen bzw Vermögen ausgenommenen Beträge und
Werte, wie sie sich hier im Einzelnen aus § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II einerseits und § 12 Abs 2 SGB II andererseits ergibt. Ebenso zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern der Gesetzgeber in diesem Rahmen nicht unterscheiden
darf zwischen geldwerten Mitteln, die eine leistungsberechtigte Person vor der Bedarfszeit (als Vermögen) bereits hatte, und
denen, die sie erst in der Bedarfszeit (als Einkommen) erhalten hat. Schließlich ist dem Vorbringen nichts zum entscheidungserheblichen
Sachverhalt und damit dazu zu entnehmen, welche Auswirkungen die als verfassungswidrig gerügten Normen hier haben (sollen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.