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BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - 14 AS 67/17
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Missbräuchliches Ablehnungsgesuch Selbstentscheidung der abgelehnten Richter
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
5. Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters steht in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs einer Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch nicht entgegen; wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass der Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 20.12.2016 L 15 AS 478/13 , SG Bremen 06.11.2013 S 23 AS 817/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F.B., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: