BSG, Beschluss vom 18.03.2015 - 4 AS 34/15
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 09.03.2015 L 3 AS 29/15 B ER , SG Schleswig S 8 AS 190/14 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. März 2015 -
L 3 AS 29/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Kindergeldnachzahlung für den Zeitraum vom 11.12.2014
bis zum 30.4.2015 sowie die Auszahlung einer restlichen Mietkaution in Höhe von 440 Euro. Das SG Schleswig hat ihren Antrag
auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.1.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde
hat das Schleswig-Holsteinische LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 9.3.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller
mit einem selbst verfassten Schreiben vom 13.3.2015 "Revision durch Beschwerde wegen Nichtzulassung" eingelegt.
Der Senat wertet das Schreiben der Antragsteller als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 9.3.2015. Diese Beschwerde
ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß
§
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.