Gründe:
I
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit zweier Aufrechnungsverfügungen des Beklagten.
Der Kläger bezieht seit 13.10.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 9.4.2012 beantragte er einen Zuschuss von 700 Euro für die Anschaffung von Mobiliar. Der Beklagte bewilligte ihm hierauf
ein Darlehen von 700 Euro und verfügte zugleich die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 10 % des Regelbedarfs
ab 1.7.2012 (§ 42a SGB II; seinerzeit monatlich 374 Euro; Bescheid vom 5.6.2012). Am 18.4.2012 beantragte der Kläger auch ein Darlehen für Beschaffung
von Kleidung. Der Beklagte bewilligte ihm ein Darlehen über 277 Euro zur Anschaffung von Bekleidung und verfügte wiederum
die monatliche Aufrechnung von (insgesamt) 10 % des Regelbedarfs (Bescheid vom 25.4.2012). Gegen die Aufrechnungsverfügungen
hat der Kläger Widerspruch, Klage und Berufung eingelegt, die zuletzt im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.3.2017
ohne Erfolg geblieben ist.
Der Kläger hat für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG PKH beantragt, die
ihm der Senat ohne Ratenzahlung bewilligt hat (Beschluss vom 24.8.2017). Daraufhin hat der Kläger Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt, die Beschwerde eingelegt und begründet. Er wirft die Frage auf,
"ob die Aufrechnungsbefugnis nach § 43a II Satz 1 SGB II (richtig § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) auch dann weiter anzuwenden ist, wenn die monatliche 10 %-ige Unterschreitung des Regelbedarfs durch Aufrechnung des Grundsicherungsträgers
über einen längeren Zeitraum beim betroffenen Hilfeempfänger dermaßen verfestigt wird, dass von einer dauerhaften Unterschreitung
des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist, die verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre, weil im Ergebnis
dann ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art
1 Abs
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG vorliegen würde".
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit,
ihre konkrete Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend bezeichnet. Die aufgeworfene Frage
könnte nur klärungsbedürftig sein, wenn die fragliche Ermächtigung zur Aufrechnung - wie der Kläger geltend macht - entweder
verfassungswidrig oder aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung zeitlich zu begrenzen wäre. Insoweit hätte der Kläger
Anlass gehabt, sich mit der Entscheidung des BSG vom 9.3.2016 (B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1) nicht nur insoweit auseinanderzusetzen als mit dieser im Falle der Erstattungsforderung eine Aufrechnung
um 30 vH gebilligt worden ist, sondern er hätte sich auch damit beschäftigen müssen, dass das BSG eine Aufrechnung in dieser Höhe für die Dauer von drei Jahren als vereinbar mit dem
GG angesehen hat. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, die Entscheidung sei nicht anwendbar, weil sie "Sanktionen" betreffe,
er sich aber "rechtstreu" verhalten habe, hätte er aufzeigen müssen, dass und aus welchen Gründen eine Aufrechnung von gewährten
Darlehen gegenüber rechtstreuen Leistungsberechtigten entgegen den gesetzlichen Konzeptionen verfassungswidrig wäre. Dazu
hätte er darlegen müssen, welche seiner Bedarfe durch die Aufrechnung ungedeckt geblieben sind (vgl BVerfG vom 10.8.2017 -
1 BvR 1412/16 - juris RdNr 1). Der Kläger hat insoweit lediglich behauptet, es sei eine Begrenzung der Aufrechnung auf einen Zeitraum von
weniger als drei Jahren, möglicherweise auf den Zeitraum von sechs oder 12 Monaten geboten. Es lässt sich seinem Vorbringen
aber nicht entnehmen, aus welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben er eine solche Begrenzung ableiten will. Die von ihm zitierten
Entscheidungen des BVerfG, aus denen er meint eine solche Begrenzung ableiten zu können, stützen an den von ihm konkret bezeichneten
Stellen seine Position nicht.
Im Übrigen beruht die von ihm formulierte Frage auf bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Annahmen hinsichtlich einer dauerhaften
Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums und eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art
1 Abs
1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG, die nicht durch entsprechende Ausführungen belegt werden.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§
183,
193 SGG.