Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) streitig.
Der am ... 1966 geborene Kläger absolvierte nach dem 10.-Klasse-Schulabschluss von 1983 bis 1985 eine Ausbildung zum Elektromonteur
(Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1985). Bis 1988 war er im erlernten Beruf und als Schlosser tätig. Von 1988 bis 1991 arbeitete
er als Maschinist im Gleisbau und legte die Prüfung als Triebfahrzeugführer ab. Sodann war er von 1992 bis 1994 als Fahrleitungsmonteur
und Baufachwerker beschäftigt. Von 1994 bis 1996 durchlief er eine von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Ausbildung
zum Fliesenleger (Prüfungszeugnis vom 28. Juni 1996) und war dann von 1997 bis 2001 als Fliesenleger, Fahrleitungsmonteur
und Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger
erstmals Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Sie war zudem Kostenträger der Umschulung des Klägers zum
Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft von 2002 bis 2004 (Prüfungszeugnis vom 10. Juni 2004). Nach einer Zeit der
Arbeitslosigkeit war der Kläger von 2006 bis 2008 als Teigmacher-Anlagenbediener beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde von der
Beklagten nicht gefördert, da sie diese wegen einer im Februar 2008 durchgeführten Meniskusoperation nicht für leidensgerecht
erachtete (Bescheid vom 10. Juli 2007). Nach erneuter Arbeitslosigkeit absolvierte der Kläger schließlich 2008/2009 eine Qualifizierung
zum Eisenbahnfahrzeugführer in der Aus- und Weiterbildung ... GmbH ( ...) L. (Prüfungsbescheinigung vom 23. Juli 2009). Seitdem
ist er arbeitslos. Vom 3. März 2014 bis zum 2. März 2015 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten an einer Eingliederungsmaßnahme
im Bildungswerk der Wirtschaft S. teil; die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung konnte nicht erreicht
werden. Auf den sich anschließenden Antrag des Klägers auf LTA vom 10. November 2015 bewilligte die Beklagte ihm LTA in Form
eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber (Bescheid vom 16. Dezember 2015).
Am 23. Juni 2016 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von LTA mit dem Ziel der Weiterbildung als Triebfahrzeugführer
Klasse B, da die vormals erlangte Qualifizierung wegen Zeitablaufs entfallen sei, und verwies auf die Antwort der AWV vom
6. Juni 2016 auf seine Anfrage zu dieser Weiterbildung. Ferner legte er den Bewilligungsbescheid des Jobcenters W. vom 2.
März 2016 über die ab dem 1. März 2016 bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor. Nach Einholung einer
sozialmedizinischen Stellungnahme von Dipl.-Med. T. vom 22. Juli 2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die
vorgenannte Qualifizierung mit der Begründung ab, die Tätigkeit des Triebfahrzeugführers sei nicht leidensgerecht. Der Kläger
leide an multiplen orthopädischen Erkrankungen und werde nur noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers werde überwiegend im Sitzen und als Handarbeit
durchgeführt. Demzufolge dürften keine Funktionseinschränkungen der Arme und Hände bestehen. Durch die Ausübung der Tätigkeit
als Triebfahrzeugführer sei eine dauerhafte Wiedereingliederung nicht gewährleistet, sodass eine Förderung nicht in Betracht
komme (Bescheid vom 22. August 2016).
Am 7. Oktober 2016 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von LTA bei der Beklagten und bat diese, die Qualifizierung
in eine leidensgerechte Tätigkeit, z.B. als Fachlagerist, zu prüfen. Er leide unter Lendenwirbelsäulenbeschwerden bzw. Schmerzblockaden
mit Bewegungseinschränkungen im Becken bzw. ins Gesäß in unregelmäßigen Abständen, die auch ohne Belastung aufträten.
Zudem teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 mit, es werde festgestellt, dass das Rehabilitationsverfahren
bei ihr zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sei. Sie - die Beklagte - habe dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 17. Januar
2001 LTA dem Grunde nach bewilligt. Danach seien weitere Bewilligungen erfolgt. So sei am 16. Dezember 2015 zum wiederholten
Male ein Eingliederungszuschuss bewilligt worden; dieser Bescheid sei noch bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Bislang habe
der Kläger keine leidensgerechte Tätigkeit aufgenommen und die in dem vorgenannten Bescheid angebotenen Leistungen auch nicht
in Anspruch genommen. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere LTA das Ziel der dauerhaften Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben erreicht werden könne. Das allgemein bestehende Vermittlungsrisiko auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei im Rahmen
der Betreuung durch die Arbeitsverwaltung zu beseitigen. Aus diesem Grunde schließe sie - die Beklagte - ihren Vorgang ab.
Mit dem weiteren Bescheid vom 9. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2016 ab und wiederholte
im Wesentlichen ihre Begründung im Bescheid vom 10. Oktober 2016. Die gegen die Bescheide vom 10. Oktober und 9. November
2016 eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 11. Juli 2017 jeweils zurück
und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen in den Ausgangsbescheiden. Ergänzend wies sie darauf hin,
allein in dem Zeitraum von 2005 bis 2015 LTA mit den Bescheiden vom 27. Januar und 5. April 2005, 19. Juni und 10. Juli 2007,
5. September 2008, 8. September 2009, 26. Juli und 2. August 2010, 30. Januar 2012, 25. März 2013, 23. Januar 2014 sowie 4.
und 16. Dezember 2015 gewährt zu haben.
Der Kläger hat am 9. August 2017 sowohl gegen den Bescheid vom 10.Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
11. Juli 2017 als auch gegen den Bescheid vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2017
Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Er habe bis zum heutigen Tag keine leidensgerechte Tätigkeit aufnehmen können,
weil er einfach keine Einstellungsoption gefunden habe.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.
Juli 2017 nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26. März 2019 unter Bezugnahme
auf die nach Auffassung des Sozialgerichts zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2017 gemäß §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abgewiesen (S 12 R 269/17).
Nach Einholung eines Behandlungs- und Befundberichtes der Hausärztin des Klägers, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.
B., vom 9. März 2018 und Durchführung eines Erörterungstermins hat das Sozialgericht mit Urteil ohne mündliche Verhandlung
vom 26. März 2019 die Klage gegen den Bescheid vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli
2017 abgewiesen (S ...). LTA könnten gemäß §§
9,
10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien und ausgehend von dem
zuletzt innegehabten Arbeitsplatz durch LTA die gefährdete/geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert werden könne. Hier sei Bezugsberuf
des Klägers der des Teigmachers. Da für diese Tätigkeit keine zertifizierte Qualifikation erforderlich sei, sei sie dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zuzuordnen. Nach der sozialmedizinischen Beurteilung im Verwaltungsverfahren und der von Dr. B. mitgeteilten
Befunde und Diagnosen leide der Kläger unter einer lumbalen Bandscheibendegeneration mit Radikulopathie sowie einer chronischen
Lumboischialgie. Damit könne er noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend und zeitweise gehend und stehend
in beliebiger Schicht, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, Hocken und Knien, häufige Armvorhalte und häufige Arbeiten
über Kopf sowie nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Für Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes, die der Bezugsberuf des Klägers seien, sei dieser damit unter Berücksichtigung qualitativer Beschränkungen
vollschichtig erwerbsfähig. Darüber hinaus bestünden keine Einschränkungen des klägerischen Leistungsvermögens für die Ausübung
der im Wege der Umschulung erlernten Tätigkeit als Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft.
Gegen die ihm am 1. August 2019 zugestellten Urteile hat der Kläger am 27. August 2019 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau jeweils
Berufung eingelegt und auf seine Klagebegründungen verwiesen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2017 aufzuheben und ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat der Senat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen
L 3 R 266/19 verbunden. Gleichzeitig ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufungen durch Beschluss
zu entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufungen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hielten. Dem Kläger ist dieses Schreiben mit dem Verbindungsbeschluss ausweislich der Postzustellungsurkunde
am 29. April 2020 zugestellt, der Beklagten mit einfachem Brief zur Kenntnis gegeben worden. Beide Beteiligte haben sich nicht
mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufungen durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung jeweils nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§
153 Abs.
4 SGG).
Die Beiladung anderer Rehabilitationsträger kam nicht in Betracht. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger
erstreckt sich nach §
14 Abs.
1 und
2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
vom 23. April 2004, BGBl I 606) im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen,
die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris). Insoweit kann sich jedoch eine Verpflichtung des angegangenen Rehabilitationsträgers
nur auf eine Neubescheidung seines Antrags erstrecken (vgl. zu dem weiterhin zu beachtenden Auswahlermessen der Behörde z.B.
BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris, RdNr. 17). Nicht erforderlich ist vor diesem Hintergrund die Beiladung von Rehabilitationsträgern, die nur abstrakt,
aber nicht im konkreten Verhältnis zu dem behinderten Menschen leistungspflichtig sein können.
Ein Anspruch des Klägers im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung ist hier nicht naheliegend gewesen. Denn in Bezug
auf die nach den §§
81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung -
SGB III) möglichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung handelt es sich nicht um solche der Eingliederung
behinderter Menschen, die von der Rentenversicherung in ihre Erwägungen hätten eingestellt werden müssen. Die im ersten Unterabschnitt
des siebten Abschnitts des
SGB III (§§
112 ff.) geregelten allgemeinen Leistungen zur LTA liegen bereits dem Grunde nach im Ermessen der Behörde (vgl. z.B. Schubert/Schaumberg,
JurisPraxiskommentar
SGB III, 2014, §
112 RdNr. 77). Der Kläger könnte u.a. aus diesem Grund mit seinem Antrag hier nicht durchdringen. Die Leistungen zur Förderung
der beruflichen Weiterbildung (§§
112,
113 Abs.
1 Nr.
1,
114, 115 Nr.
3,
116 SGB III) müssen zudem erforderlich sein, um den bei der Teilhabe am Berufsleben behinderten Menschen in seiner Wettbewerbsfähigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Dabei muss eine Kausalität zwischen den durch die Teilhabeleistungen auszugleichenden Defiziten
und den berufsbedingten Einschränkungen am Arbeitsleben bestehen. Dies ist hier nicht der Fall, wie noch weiter auszuführen
sein wird.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen
Bescheide nicht beschwert (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 S. 1
SGG). Ihm steht ein Anspruch auf Bewilligung von LTA gegen die Beklagte nicht zu.
Nach §
9 Abs.
1 S. 1
SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Neufassung des
SGB VI vom 19. Februar 2002, BGBl I 754) erbringt die Rentenversicherung LTA, um (Nr. 1) die Auswirkungen einer Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbstätigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu
überwinden und (Nr. 2) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Leistungen nach Absatz
1 können nach §
9 Abs.
2 SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei unterliegt die Entscheidung
über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung
im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 27/17 R -, juris, RdNr. 12).
Der Kläger erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI für einen Anspruch auf LTA gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, da er die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt
hat. Ein Ausschlusstatbestand i.S. des §
12 SGB VI ist nicht gegeben. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Nicht erfüllt sind jedoch die persönlichen Voraussetzungen für LTA nach §
10 Abs.
1 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Neufassung des
SGB VI vom 19. Februar 2002, BGBl I 754; §
301 Abs.
1 S. 1
SGB VI). Die Regelungen in §
10 Abs.
2 und
3 SGB VI sind hier nicht einschlägig.
Nach §
10 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI). Darüber hinaus muss bei geminderter Erwerbsfähigkeit des Versicherten diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche
Verschlechterung abgewendet werden können (§
10 Abs.
1 Nr.
2 Buchst. b
SGB VI).
Hier bestehen unstreitig wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Klägers, die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung
als Teigmacher-Anlagenbediener, die u.a. mit dem Anheben von 25 kg schweren Mehl-/Aromasäcken verbunden war, weiter auszuüben.
Bereits im aktenkundigen Entlassungsbericht vom 16. Februar 2010 über die ganztägig ambulante Rehabilitationsmaßnahme im E.
S. vom 20. Januar bis zum 9. Februar 2010, in dem ein chronisches Lumbalsyndrom mit Pseudoradikulärsymptomatik beidseits,
eine Rumpfmuskeldysbalance, Bandscheibenvorfälle L3/4, L4/5, L5/S1 sowie ein Übergewicht festgestellt worden waren, ist das
Leistungsvermögen für diese Tätigkeit mit unter drei Stunden täglich angegeben worden. Gesundheitlich zumutbar waren leichte
bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne länger dauernde Körperzwangshaltungen in allen Schichtformen
sechs Stunden und mehr täglich. An diesem Leistungsbild hat sich nach den Angaben des Klägers in seinen dem Berufungsverfahren
zugrunde liegenden Anträgen nichts geändert.
Erwerbsfähigkeit i.S. des §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt
der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Auf eine
etwaige Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt es grundsätzlich nicht an. Dies folgt bereits
aus dem Wortlaut des §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI, der anders als §
43 SGB VI nicht auf die Erwerbsminderung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes abstellt. Auch fehlt es an einer Bezugnahme
des §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI auf §
43 SGB VI oder §
240 Abs.
2 SGB VI. Die dortigen Kriterien sind im Rahmen des §
10 Abs.
1 SGB VI nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteile vom 11. Mai 2011, a.a.O., RdNr. 46 und vom 12. März 2019 - B 13 R 27/17 R -, juris RdNr. 18).
Gleichzeitig setzt die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach §
10 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI voraus, dass bei dem betreffenden Versicherten voraussichtlich (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit
diese durch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet
werden kann oder (c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz
durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Diese Teilhabeziele nach Nr. 2 der Vorschrift sind bei dem Kläger mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen.
Eine Abwendung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne von a) der Vorschrift scheidet hier aus. Der Kläger
ist für eine Tätigkeit als Teigmacher-Anlagenbediener dauerhaft nicht mehr einsetzbar, ohne dass diese Beeinträchtigung durch
Weiterbildung, Hilfsmittel oder Ähnliches abgewendet werden könnte. In Bezug auf die geminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne
von b) kommt es, anders als für die entsprechenden Begriffe nach Nr. 1 der Vorschrift, nicht auf den bisherigen Beruf des
Versicherten, sondern auf sämtliche in Betracht kommende Tätigkeiten an (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O., RdNr. 47). Da für den Kläger noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel
der Haltungsarten in allen Schichtformen nicht verschlossen sind und er auf die abgeschlossene Berufsausbildung Kaufmann für
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zurückgreifen könnte, bedarf es hier schon nicht der Gewährung von LTA, um eine Abwendung
oder Wiederherstellung im Sinne von b) zu erreichen. Schließlich kann nach dem bisherigen Verlauf des Berufslebens des Klägers
auch im Hinblick auf die von der Beklagten - und der Bundesagentur für Arbeit - bewilligten LTA nicht davon ausgegangen werden,
dass "voraussichtlich" durch eine weitere LTA die geminderte Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Denn eine dauerhafte
Wiedereingliederung des Klägers in das Berufsleben ist trotz des Abschlusses von insgesamt drei Berufsausbildungen und zwei
Qualifizierungen sowie anderer diverser LTA - zuletzt in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber - nie gelungen.
Eine längerfristige Tätigkeit und damit eine belastbare Integration in den Arbeitsmarkt ist dem Kläger nach der Beendigung
seiner Schulausbildung ab September 1983 zu keiner Zeit gelungen. Bei dieser Sachlage kann weder eine Verpflichtung der Bundesagentur
für Arbeit noch der Beklagten erkannt werden, dem Kläger weitere LTA zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat
von einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.