Rechtmäßigkeit einer Verjährungseinrede gegenüber einem Beitragserstattungsanspruch
Divergenzrüge
Widerspruch in einem Rechtssatz
Kausalität
1. Divergenz i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG ist bei einem Widerspruch im Rechtssatz anzunehmen, nämlich beim Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die
zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder
das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.
3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.
4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen
enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht,
und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der
Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten gegenüber einem Beitragserstattungsanspruch des Klägers.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 16.1.2014 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 22.10.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz.
1. Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist bei einem Widerspruch im Rechtssatz anzunehmen, nämlich beim Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die
zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung
nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm
genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von
§
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Der Kläger trägt vor, das angefochtene LSG-Urteil weiche von der Rechtsprechung des BSG ab und benennt insoweit Urteile vom 11.3.2009 (B 12 KR 21/07 R) und 28.9.2011 (B 12 R 17/09 R). Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei "im gegebenen Fall rechtsfehlerhaft", da die "Entrichtung
der Arbeitslosenversicherungsbeiträge vorliegend auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Einzugsstelle bzw. des Rentenversicherungsträgers
bzw. der Agentur für Arbeit München" beruhe. Darüber hinaus seien "Fehler bei durchgeführten Betriebsprüfungen im Hinblick
auf die zutreffende Feststellung des Sozialversicherungsstatus" der Ehefrau des Klägers gemacht worden.
Mit dem Vortrag in seiner Beschwerdebegründung hat der Kläger die oben dargestellten Zulässigkeitsanforderungen an die Bezeichnung
einer entscheidungserheblichen Abweichung iS von §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger versäumt es bereits, einen abstrakten und divergierenden Rechtssatz aus dem Urteil
des LSG zu formulieren bzw herauszuarbeiten. Stattdessen macht er Ausführungen zum Sachverhalt und stellt der Entscheidung
des LSG seine hiervon abweichende rechtliche Würdigung gegenüber. Damit beschränkt er sich im Kern darauf, die - vermeintliche
- inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BSG darzulegen. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie oben bereits ausgeführt - nicht gestützt werden. Sein
Vortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.