Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 - L 1 KR 161/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Beitragsbescheide für
die Monate Juni, August, September und Oktober 2015.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.2.2017 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 26.1.2017
mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom "18.02.2016", eingegangen am 20.2.2017, "mit rein vorsorglichem PKH Begehren
... Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und mit Schreiben vom 13.3.2017 und 14.3.2017 "wiederholend ... Nichtzulassungsbeschwerde
mit Postulationsfähigkeit erhoben". Er weist darauf hin, dass er als "Volljurist mit Befähigung zum Richteramt - seit 1978
jedoch im Altersruhestand" im Status gleichzusetzen sei mit Prozessbevollmächtigten "analog Ziff 1-7 der RM-Belehrung".
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ua, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Schon dies ist hier nicht fristgerecht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf
der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 16.3.2017 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 S 1
SGG, §
180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht vorgelegt, obwohl dieser in den
zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der Rechtsmittelbelehrung des LSG und mit Schreiben des Senats vom 23.2.2017 ausdrücklich
darüber belehrt worden ist. Vielmehr hat sich der Kläger im Schreiben vom 13.3.2017 darauf berufen, dass seine "Bedürftigkeit"
gerichtsbekannt und offenkundig sei.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil
sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist. Der Kläger ist zwar Jurist. Er war aber nur bis 1998 als Rechtsanwalt tätig. Bis November 2013 bezog
er eine Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen, die sich mit Erreichen
der Altersgrenze ab Dezember 2013 in eine entsprechende Altersversorgung umwandelte. Mangels nachgewiesener aktueller Zulassung
als Rechtsanwalt (vgl §
73 Abs
4 S 1 und 2 iVm Abs
2 S 1
SGG) kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht selbst vertreten. Die Vorschrift über den Vertretungszwang vor dem
BSG (§
73 Abs
4 SGG) ist für das Gericht verbindlich. Es steht somit nicht im Ermessen des Gerichts, hiervon eine Ausnahme zu machen. Ebenso
wenig kann durch das Gericht eine vom Kläger möglicherweise beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Beschwerde
gewährt werden (§
160a Abs
1 S 2
SGG); auf die grundsätzlich mögliche Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (§
160a Abs
2 S 2
SGG) kommt es danach nicht mehr an.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu
verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.