Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten
am 16.5.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) vom 17.6.2019, das am 18.6.2019 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 17.6.2019 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung
des LSG eingelegt worden ist (vgl §
160a Abs
1 S 2
SGG, §
64 Abs
3 SGG). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.