BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - 2 U 84/19 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 21.03.2019 L 14 U 171/15 , SG Aurich 28.04.2015 S 33 U 102/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Nach §
160a Abs
2 S 1
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 11.6.2019 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist
durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.