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BSG, Beschluss vom 06.05.2009 - 6 KA 3/08 B
Umstellung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf das Wohnortprinzip; Bestimmung des Ausgangsbetrags zur Vereinbarung der Gesamtvergütungen bei Krankenkassen mit überregionaler Versichertenzusammensetzung
Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOrtPrG wird in wörtlicher Anwendung ersichtlich nur der typische Fall erfasst, dass die "für das Jahr 2001" geltende Gesamtvergütung entsprechend § 85 Abs. 2 S. 2 SGB V tatsächlich auch das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen im gesamten Jahr 2001 zugunsten der davon betroffenen Mitglieder der Krankenkasse abdeckt. Wurde eine Krankenkasse erst zum 1.4.2001 gegründet, so muss die für die künftige ganzjährige Versorgung ihrer Versicherten ab 2002 maßgebliche Ausgangsbasis auf einen Jahresausgabenbetrag hochgerechnet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 83 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 2 S. 2
,
WOrtPrG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.08.2006 S 11 KA 4289/04 , LSG Baden-Württemberg 19.09.2007 L 5 KA 5139/06
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.257 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: