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BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - 9 V 66/17 B
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung Verfahrensrüge Antrag auf Terminsverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung Hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit
1. Wird eine Terminsverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht.
2. Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann.
3. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit.
4. Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.12.2017 L 20 VG 32/13 , SG Landshut 22.07.2013 S 15 VG 8/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: