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BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - 9 V 8/18 B
Anerkennung von Erfrierungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Nichtzulassungsbeschwerde Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes Umfangreicher Lebenssachverhalt
1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.
2. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
3. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt.
4. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht im Rahmen der Begründung äußerst fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 26.09.2017 L 15 VS 14/14 , SG München 16.07.2014 S 33 VS 10/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: