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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 13 R 4388/12
Aufhebbarkeit von Vormerkungsbescheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Rentenbewilligung währen des Rechtsstreits Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht
1. Beim Streit um die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheides ersetzt ein sodann erteilter Rentenbewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der streitigen Versicherungszeiten insoweit den Vormerkungsbescheid.
2. Die Entscheidung wird in dieser Konstellation nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.
3. Das gilt allerdings nicht für einen Klageerhebung gegen den ursprünglichen Vormerkungsbescheid erteilten bloßen Rentenanpassungsbescheid. Denn dieser regelt nur den Grad der Rentenanpassung und wird deshalb nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens über die Rentenwertfestsetzung an sich, den sog. "Grundbescheid."
4. Auch ein noch vor Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 erteilter Vormerkungsbescheid ist auf der Grundlage des § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit aufhebbar.
Normenkette:
GG Art. 14
,
GG Art. 20
,
GG Art. 3
,
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.09.2012 S 2 R 3912/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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