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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - 13 R 481/13
Rückforderung einer überzahlten Witwenrente Mitwirkendes Verschulden des Rentenversicherungsträgers Beginn der Jahresfrist für eine Aufhebung Abhängigkeit von erforderlichen Ermittlungen der Behörde
1. Der Anrechnung eigenen Einkommens und Feststellung der Überzahlung einer Witwenrente nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der Rentenversicherungsträger eine Überprüfung des Versichertenkontos der Witwe auf Einkommen aus abhängiger Beschäftigung unterlassen hat. Die Versicherte ist vielmehr kraft Gesetzes unmittelbar selbst zur Einkommensanzeige angehalten.
2. Die sog. Handlungsfrist der Behörde als Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt erst dann, wenn für die Entscheidung über die Aufhebung aus Sicht der Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr geboten sind.
3. Das war hier im Einzelfall noch nicht gegeben, soweit zwar die Höhe des erzielten Einkommens aus der abhängigen Beschäftigung, nicht aber auch das in anderen Zeiträumen erzielte Arbeitslosengeld bekannt war.
3. Die Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung wegen erzielten Einkommens stellt eine einheitliche Entscheidung dar. Sofern dafür noch ein Teilaspekt der Tatsachen zu ermitteln ist, beginnt die Jahresfrist auch insgesamt erst nach deren vollständigem Abschluss.
Fundstellen: NZS 2014, 546
Normenkette:
SGB VI § 97 Abs. 1
,
SGB VI § 97 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Ulm 20.12.2012 S 6 R 3929/10
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

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