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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2010 - 7 AS 5876/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 S. ZPO in Verbindung mit § 511 ZPO kommt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Denn die Rechtsmittelfähigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung bestimmt sich, wie die differenzierten Vorschriften im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des SGG zeigen, grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist - allein nach diesem Gesetz; dies gilt auch für das Rechtsmittel der Beschwerde, die hinsichtlich ihrer Statthaftigkeit in § 172 SGG eine eigenständige Regelung erfahren hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 511
Vorinstanzen: SG Freiburg 10.11.2009 S 2 AS 6036/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.

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