SGB-II-Leistungen
Streitgegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid
Unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen
Mitwirkungsobliegenheiten
Ausnahmen der Hinweispflicht
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf seinen Antrag vom 28.02.2014.
Der 1964 geborene Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 15.07.2013 in Gestalt der
Änderungsbescheide vom 20.08.2013, 23.08.2013 und 18.09.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.01.2014 bewilligt
worden. Mit Bescheid vom 08.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2013 wurden die Leistungen ab 01.11.2013
versagt. Seit Dezember 2014 bezieht der Kläger wieder Leistungen vom Beklagten.
Am 17.01.2014 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen auf den 15.01.2014 datierten Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen
ein. Mit einem beim Beklagten am 23.01.2014 eingegangenen Schreiben vom 21.01.2014 zog der Kläger den Antrag vom 15.01.2014
"rückwirkend" zurück. Dieser sei "unanwendbar und antragsgemäß unverzüglich zurückzusenden". Mit einem ebenfalls am 23.01.2014
eingegangenen Schreiben vom 22.01.2014 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen ab dem 01.02.2014.
Mit Schreiben vom 24.01.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Weiterbewilligung erforderliche Unterlagen (Hauptantrag,
Anlage EK, Anlage VM, Anlage KdU, Stellungnahme, wie der Kläger seit Oktober 2013 seinen Lebensunterhalt bestritten habe,
Kontoauszüge der letzten beiden Monate, Personalausweis, Nachweis Krankenversicherung) einzureichen. Mit Schreiben vom 07.02.2014
forderte der Beklagte den Kläger mit Fristsetzung zum 20.02.2014 erneut auf, die angeforderten Unterlagen einzureichen. Zugleich
wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf beabsichtigt sei, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 lehnte der Beklagte den Antrag vom 15.01.2014 auf Leistungen ab dem 01.02.2014 wegen Nichtfeststellbarkeit
der Leistungsbedürftigkeit ab, da der Kläger die zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt
bzw. die erforderlichen Angaben nicht gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung
nach §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) seien daher gegeben. Gründe, die einer Versagung entgegenstünden, seien ebenso wenig ersichtlich wie Gründe, die einer Vorlage
der angeforderten Unterlagen entgegenstünden. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
06.05.2014). Die hiergegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingereichte Klage (S 13 AS 1707/14) wurde mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2015 abgewiesen. Die vom Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene
Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 04.08.2015 - L 9 AS 694/15 -).
Bereits mit Schreiben vom 28.02.2014 reichte der Kläger einen erneuten Weiterbewilligungsantrag ein und führte aus, in den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien keine Änderungen eingetreten.
Mit Schreiben des Beklagten vom 17.06.2014 wurde der zwischenzeitlich vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt vom Beklagten unter
Bezugnahme auf das Hinweisschreiben vom 07.02.2014 darauf hingewiesen, dass es dem Kläger jederzeit freistehe, die angeforderten
Unterlagen vorzulegen, damit seine Hilfebedürftigkeit überprüft werden könne.
Der Antrag vom 28.02.2014 wurde erstmals mit Bescheid vom 16.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015
wegen fehlender Mitwirkung nach §§
60,
66 SGB I abgelehnt. Die hiergegen am 11.02.2015 beim SG erhobene Klage (S 16 AS 403/15) wurde mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2015 abgewiesen. Auch hiergegen erhob der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg
(L 9 AS 2557/15). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hob der Beklagte auf Anregung des Gerichts den Bescheid vom 16.10.2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides auf. Der Senat wies die Berufung daraufhin durch Urteil vom 04.08.2015 zurück.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers daraufhin erneut mit Bescheid vom 13.08.2015 wegen fehlender Mitwirkung nach §§
60,
66 SGB I ab. Man habe den Kläger bereits mit Schreiben vom 24.01.2014 und 07.02.2014 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
Diese seien auch dem Antrag vom 28.02.2014 wieder nicht beigefügt worden. Nachdem der Kläger diese auch nicht in den die Leistungsansprüche
für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.07.2014 betreffenden Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren vorgelegt habe, könne
die Bedürftigkeit des Klägers nicht festgestellt werden. Den Kläger treffe eine Mitwirkungspflicht. Er müsse sachdienliche
Anträge stellen und Unterlagen vorlegen. Man benötige die Unterlagen, die mit den Schreiben vom 24.01.2014 und 07.02.2014
angefordert worden seien. Bis heute lägen diese nicht vor. Wichtige Gründe, die einer Vorlage entgegenstünden, seien nicht
erkennbar. Die unzureichende Mitwirkung und das Meiden jeglichen persönlichen Kontaktes, wenn es um die Vermittlung von Arbeit
gehe, stelle ein Indiz dafür dar, dass der Lebensunterhalt durch Dritte oder möglicherweise auch Erwerbseinkommen gedeckt
sei, so dass eine Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ermessensgerecht
sei.
Den mit Schreiben vom 11.09.2015 ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015
als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 29.12.2015 Klage zum SG erhoben. Er hat diese weder begründet, noch hat er Unterlagen vorgelegt. Das SG hat daraufhin nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 23.08.2016 abgewiesen. Die Versagung der
Leistungen nach §§
60,
66 SGB I sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor. Der Kläger habe die vom Beklagten geforderten Unterlagen
bis zuletzt nicht vorgelegt. Unschädlich sei zudem, dass dem Kläger anlässlich seines Antrages vom 28.02.2014 keine erneute
Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sei. Eine solche Hinweispflicht könne ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalles
entbehrlich sein. Dies sei hier der Fall. Der Kläger sei bereits für diesen Leistungszeitraum zur Mitwirkung aufgefordert
worden. Die Folgen einer fehlenden Mitwirkung seien dem Kläger zudem mit Bescheid vom 21.02.2014, also unmittelbar vor dem
streitgegenständlichen Antrag, vor Augen geführt worden, so dass ihm diese bekannt gewesen seien. Da der Kläger auch in dem
vor Erlass des Bescheides vom 13.08.2015 geführten und denselben Zeitraum betreffenden Verfahren vor Gericht nicht mitgewirkt
habe, habe der Beklagte hier ausnahmsweise davon ausgehen dürfen, dass ein weiterer Hinweis sinnlos sei. Der Beklagte habe
zudem Ermessen ausgeübt, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Gegen den dem Kläger am 27.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser mit einem am 26.09.2016 beim SG eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Er hat diese trotz Erinnerung nicht begründet und keine Unterlagen vorgelegt.
Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Das Begehren des Klägers ist dahingehend sachdienlich
auszulegen, dass er die Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 sowie des Bescheids des
Beklagten vom 13.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2015 erreichen möchte.
Die in diesem Sinne verstandene Berufung des Klägers ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach §
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid vom 23.08.2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom
13.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2015 sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu Recht versagt.
Zunächst ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung grundsätzlich nur die
reine Anfechtungsklage gegeben ist. Streitgegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung
ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
Eine unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen kommt in diesen Fällen aus Gründen der Prozessökonomie nur in Betracht,
wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich
wiederholen würde oder die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R -; Beschluss vom 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B -, [...]). Ist Letzteres - wie hier - nicht der Fall, ist eine Leistungsklage unzulässig und allein die Anfechtungsklage
gegeben.
Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids weiter die rechtlichen Grundlagen für die Versagung der Leistungen
(§
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I) zutreffend dargelegt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Versagung hier gegeben sind. Der Senat schließt sich
dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen
Gerichtsbescheids zurück.
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Versagung der Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist, hier also der 03.12.2015. Nach §
60 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel
zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Diese Mitwirkungsobliegenheiten gelten auch im Rahmen des SGB II (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -, [...]). Von einer der in §
66 Abs.
1 oder 2
SGB I vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, sofern der Mitwirkungspflichtige zuvor schriftlich
auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist. Ein den Anforderungen des
§
66 Abs.
3 SGB I entsprechender Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen.
Es ist vielmehr ein konkreter, unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers bzw. Leistungsempfängers bezogener Hinweis
mit Ausführungen darüber erforderlich, weshalb gerade in seinem Fall das persönliche Erscheinen oder eine andere Mitwirkungshandlung
geboten sei, mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen - teilweise oder ganz - er zu rechnen habe, wenn er ohne triftigen
Grund der Pflicht nicht nachkomme und ggf. auch, warum der Leistungsträger solche Gründe hier für nicht gegeben halte (Kampe/Voelzke
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 2. Aufl. 2011, §
66 SGB I, Rn. 33, m.w.N.).
An einem solchen, konkret auf den Antrag vom 28.02.2014 bezogenen Hinweis fehlt es hier. Der Kläger ist zwar mit den Schreiben
vom 24.01.2014 und 07.02.2014 darauf hingewiesen worden, dass er weitere Unterlagen vorlegen müsse. Diese Schreiben waren
jedoch zeitlich vor dem hier streitgegenständlichen Antrag verschickt worden und bezogen sich auf einen vorherigen Antrag.
Ein weiteres Hinweisschreiben auf den Antrag vom 28.02.2014 war nicht verschickt worden, auch war dem Kläger keine Frist zur
Einreichung eingeräumt worden.
Wie das SG aber zutreffend ausgeführt hat, ist ein solcher Hinweis ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Erfüllung der Hinweispflicht
nach den Umständen des Einzelfalles sinnlos ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2011 - L 4 R 219/10 -, Rn. 18, [...] mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 31.01.1979, - 11 BA 129/78 -). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn feststeht, dass sich der Mitwirkungspflichtige des Inhalts der von ihm erwarteten
Mitwirkungshandlung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst ist und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen
würde, ernsthaft an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (Kampe/Voelzke, a.a.O., Rn. 34; Lilge in: Lilge,
SGB I, 4. Aufl. 2016, §
66 Rn. 46).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Zunächst musste dem Kläger aufgrund der Hinweisschreiben, die er zeitlich unmittelbar vor
der Antragstellung am 28.02.2014 erhalten hat und dem nur wenige Tage zuvor erhaltenen Bescheid vom 21.02.2014, mit dem der
Antrag vom 15.01.2014 abgelehnt worden war, bekannt gewesen sein, dass er weitere Unterlagen vorlegen muss, damit über seinen
Antrag entschieden werden kann. Es kann vorliegend dahinstehen, ob aufgrund dieser unmittelbar vor der erneuten Antragstellung
erfolgten Leistungsversagung bereits die erneute Hinweispflicht des Beklagten entbehrlich wurde. Sie entfiel aber zumindest
durch das weitere Verhalten des Klägers. Denn er legte die vom Beklagten geforderten Unterlagen auch in den sich anschließenden,
denselben Zeitraum betreffenden Klage-, Berufungs- und Eilverfahren nicht vor. In einem an seinen Bevollmächtigten gerichteten
Schreiben des Beklagten vom 17.06.2014 wurde er zudem nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hilfebedürftigkeit,
sollten die bereits geforderten Unterlagen einegereicht werden, erneut überprüft werden könne. Hierbei nahm der Beklagte auf
das Hinweisschreiben vom 07.02.2014 Bezug und machte dem Kläger somit nochmals deutlich, welche Unterlagen benötigt werden.
Auch in den zu diesem Zeitraum geführten sozialgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger zumindest in den jeweiligen Entscheidungen
vor Augen geführt, dass die Vorlage der Unterlagen Voraussetzung für die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit ist. Ein erneuter
Hinweis vor Erlass des Bescheides vom 13.08.2015 war daher entbehrlich, da der Beklagte davon ausgehen durfte, dass der Kläger
auch auf diesen Hinweis keine Unterlagen vorlegen werde.
Dass vorliegend die Mitwirkungspflicht nach §
65 Abs.
1 SGB I ausgeschlossen oder die verlangte Mitwirkung dem Kläger aus sonstigen Gründen nicht zumutbar wäre, ist nicht erkennbar und
wurde von diesem auch nicht vorgetragen. Andere Erkenntnismöglichkeiten, um an die vom Kläger zurückgehaltenen Informationen
über allein in dessen Sphäre liegende Tatsachen zu gelangen, sind nicht ersichtlich.
Schließlich ist die Entscheidung des Beklagten auch im Hinblick auf das gemäß §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I grundsätzlich eröffnete Ermessen nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw. Abwägungsdefizits
liegt nicht vor. Die Ermessensbetätigung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei
zu prüfen, ob die Behörde für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage
des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem
ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen
Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu
entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte
(BSG, Urteil vom 30.10.2013, - B 12 R 14/11 R -, [...]). Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids und auch des Widerspruchsbescheids war sich der Beklagte seines
Ermessenspielraums erkennbar bewusst. Der Beklagte hat sich insoweit relativ kurz gefasst und im Wesentlichen dargelegt, dass
die unzureichende Mitwirkung und das Meiden jeglichen persönlichen Kontakts mit dem Jobcenter ein gewichtiges Indiz dafür
sei, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreitet. Diese Ermessenserwägungen sind noch ausreichend. Die Nichtvorlage
jeglicher Unterlagen rechtfertigt den Verdacht des Leistungsmissbrauchs, so dass die Ermessensentscheidung des Beklagten,
die Leistungen vollständig zu versagen, nicht zu beanstanden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014 -
L 2 AS 267/13 -, [...]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.