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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2017 - 9 AS 3670/16
SGB-II-Leistungen Streitgegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid Unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen Mitwirkungsobliegenheiten Ausnahmen der Hinweispflicht
1. Streitgegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
2. Eine unmittelbare Klage auf existenzsichernde Leistungen kommt in diesen Fällen aus Gründen der Prozessökonomie nur in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde oder die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
3. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen; diese Mitwirkungsobliegenheiten gelten auch im Rahmen des SGB II.
4. Von einer der in § 66 Abs. 1 oder 2 SGB I vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, sofern der Mitwirkungspflichtige zuvor schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist.
5. Ein solcher Hinweis ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Erfüllung der Hinweispflicht nach den Umständen des Einzelfalles sinnlos ist.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB I § 66 Abs. 1
,
SGB I § 66 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 23.08.2016 S 13 AS 3965/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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