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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2018 - 11 KR 2695/16
Kostenerstattung für Liposuktionen Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistung Positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen einer neuen Methode
1. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung sind nach § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V (ambulante Versorgung) nur von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat.
2. Durch Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 135 Abs 1 SGB V wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkasse erbringen und abrechnen dürfen.
3. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistung verbindlich festgelegt.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.06.2016 S 11 KR 2823/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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