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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 - 6 VU 4530/16
Anspruch auf Anerkennung einer Beschädigtengrundrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Unzulässigkeit der Anfechtungsklage beim Fehlen einer Verletzung subjektiver Rechte Anforderungen an den Beweismaßstab für Funktionsbeeinträchtigungen als Folge einer Inhaftierung
1. Wenn eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung, auch eine negative Feststellung fehlt, so ist die Anfechtungsklage, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde, unzulässig.
2. Eine akute Symptombeschreibung (hier: posttraumatische Symptomatik nach Inhaftierung) ist keine Regelung im Sinne der Feststellung einer Diagnose.
3. Wer aus eigener Erinnerung gerade keine Angaben machen kann, dem kommt die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nicht zu Gute.
4. Wenn die Anknüpfungstatsachen fehlen, vielmehr erst die Beweisaufnahme die Grundlage für die Behauptungen liefern soll, so kann der Beweisantrag abgelehnt werden.
5. Eine Beweislastumkehr kommt allenfalls bei einem Beweisnotstand, der auf einer schuldhaft unterlassenen oder sogar Beweisvereitelung beruht, sie muss aber dem Verfahrensbeteiligten zugerechnet werden können.
1. Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist für die Anerkennung von Schädigungsfolgen, welche eine Beschädigtengrundrente stützen können, eine dreigliedrige Kausalkette vorgegeben: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss.
2. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
3. Ein Gesundheitsschaden muss darüber hinaus nicht nur sicher feststehen; er muss auch durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z.B. ICD-10, DSM-IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden können.
4. Der Senat orientiert sich bei der Beurteilung von MdE und GdS für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 an den im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten AHP in der jeweils geltenden Fassung, danach an den VG.
Normenkette:
BVG § 1 Abs. 3 S. 1
,
BVG § 30
,
KOVVfG § 15
,
SGG § 103
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 88
,
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1
,
StrRehaG § 23
Vorinstanzen: SG Freiburg 27.10.2016 S 5 VE 1051/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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