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LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2015 - 11 AS 166/15
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines fehlenden Vorverfahrens
1. Das Begehren auf u.a. Löschung von Sozialdaten ist - sofern solche überhaupt streitig sind - zunächst im Rahmen eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zu klären.
2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
Normenkette:
SGB X § 84
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 88
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Nürnberg 06.02.2015 S 5 AS 128/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2015 Punkt I. wird zurückgewiesen.

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